Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenSie können die Anmeldung Ihres Osterfeuer bei der Stadt Minden per Online-Antrag vornehmen. Den Online-Antrag finden Sie in der rechten Spalte unter "Ihr Anliegen direkt online starten > Osterfeuer anmelden".Feuer zur Osterzeit können nur unter bestimmten Voraussetzungen als Oster- und damit als Brauchtumsfeuer rechtlich eingeordnet werden: Ein Brauchtumsfeuer ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass es von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder von Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.Osterfeuer sind nicht genehmigungs-, wohl aber bei der Ordnungsbehörde anzeigepflichtig.Brauchtumsfeuer, die nicht den Anforderungen der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Minden entsprechen, bedürfen zwingend einer Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde.Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Minden sowie dem Merkblatt Osterfeuer.

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    ID: L100002_128576953

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    Ansprechpartner

    Stadt Minden

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 057189-0

    E-Mail: J.Brendes@minden.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenPrivatpersonen dürfen kein Osterfeuer/Brauchtumsfeuer anmelden oder durchführen.Das Brauchtumsfeuer muss öffentlich zugänglich sein.Es müssen getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Handy, Schlauch etc.) angegeben werden. Das aufgeschichtete Brauchtumsfeuer darf nicht höher als 3m und nicht größer als 6m im Durchmesser sein. Der Brenn-Haufen muss von einem 15m breitem Ring umgeben sein, der von verbrennbaren Stoffen frei ist.Das Feuer muss ständig von 2 Personen (davon 1 Person über 18 Jahre alt) beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind und die Asche zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen anschließend mit Erdreich abgedeckt wurde. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.Es müssen Mindestabstände eingehalten werden: 100m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25m von sonstigen baulichen Anlagen, 50m von öffentlichen Verkehrsflächen, 10m von befestigten Wirtschaftswegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden§ 13 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Minden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Minden

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenGlaubensgemeinschaften, Vereine, Organisationen melden schriftlich unter Verwendung des Online-Antrages das Brauchtumsfeuer an.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de