Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Bad Oeynhausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern, wie z.B. Osterfeuer, unterliegt bestimmten Voraussetzungen.Es ist u.a. nur im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltungen gestattet und erlaubnispflichtig.Das Abbrennen ist dem Ordnungsamt der Stadt Bad Oeynhausen vorher schriftlich unter Vorlage eines Lageplanes anzuzeigen. Eine volljährige Aufsichtsperson ist zu benennen.Für das Feuer dürfen nur pflanzliche Abfälle verwendet werden.Zum Schutz von Kleintieren muss das Feuerungsmaterial nach dem Aufschichten mit einem feinmaschigen, mind. 1 m hohen Zaun umgeben oder am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.Zur Verhinderung von Nestbau und Brutbeginn von Vögeln sind geeignete Abwehrmaßnahmen zu treffen, beispielsweise das Anbringen von Flatterbändern o.ä..Die Holzstöße sollen eine Höhe von 3 m und einem Durchmesser von 6 m nicht überschreiten.Das Abbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. Dem Veranstalter können jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die vom Abbrennplatz ausgehen können, erteilt werden

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    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

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    Stadt Bad Oeynhausen

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    Hausanschrift

    Ostkorso 5

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05731-143309/3305

    Fax: 05731-141901

    E-Mail: l.petersen@badoeynhausen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Oeynhausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ortsrecht Bad Oeynhausen:Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

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