Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bis zum 01.05.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese Verordnung wurde aufgehoben, weil sie vor allem in ihren Regelungsmaßnahmen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) nicht mehr im Einklang stand. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - auch auf privaten Grundstücken - eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen darstellt und deshalb nach den Bestimmungen des KrW-/AbfG der Genehmigung bedarf. Eine Ausnahme hiervon bilden sogenannte Brauchtumsfeuer. Diese sind auch nach Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung weiterhin zulässig. Brauchtumsfeuer, wie z. B. Osterfeuer werden nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil sie der Brauchtumspflege dienen. Auf der Grundlage des § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW kann die örtliche Ordnungsbehörde durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen sogenannter Brauchtumsfeuer bestimmen. Hiervon hat die Stadt Löhne Gebrauch gemacht, siehe Rubrik Downloads. Osterfeuer werden von örtlichen Vereinen und Gruppen organisiert und müssen als Veranstaltung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Üblicherweise erfolgt die Genehmigung durch das Ordnungsamt. Privatpersonen ist es nicht erlaubt, ein Osterfeuer abzubrennen. Jedes offene Feuer muss bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden und bedarf einer Genehmigung.

    Online-Dienste

    Osterfeuer / Brauchtumsfeuer

    ID: L100002_123357378

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Löhne

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Str. 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Fax: 05732/100-9602

    Telefon Festnetz: 05732/100-339

    E-Mail: c.rabe@loehne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ordnungsbehördliche Verordnung betreffend die Durchführung von Osterfeuern im Stadtgebiet Löhne Landes- Immissionsschutzgesetz Nordrhein Westfalen (LImschG NRW) Bundes - Immissionsschutzgesetz (BImschG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Brauchtumsfeuer sind dem Sachgebiet Sicherheit und Ordnung spätestens 4 Wochen vor Ihrer Durchführung anzuzeigen. Nutzen Sie hierfür bitte das Online-Formular; siehe Rubrik "Online-Dienstleistungen". Kontrollen durch Polizei, Feuerwehr oder Ordnungsbehörde werden stichprobenweise durchgeführt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Möglichst unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers müssen die aufgehäuften Grünabfälle umgeschichtet werden, insbesondere dann, wenn mit dem Aufschichten des Grüns bereits mehrere Tage vor dem Abbrennen begonnen wurde. Auch wird darum gebeten, dass Feuer nicht zugleich von allen Seiten zu entzünden, um Kleintieren, die sich im aufgehäuften Grün verborgen halten, eine Flucht zu ermöglichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de