Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Steinhagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Osterfeuer, egal ob klein oder groß, muss seit 2014 beim Ordnungs- und Umweltamt der Gemeinde Steinhagen schriftlich beantragt werden. Die weiteren Bestimmungen regelt die neue ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern im Gebiet der Gemeinde Steinhagen. Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Osterfeuers nur örtlichen Glaubensgemeinschaften, größeren Organisationen und Vereinen sowie von ortsansässigen Firmen im Rahmen einer öffentlichen und für jedermann zugänglichen Veranstaltung (öffentliches Osterfeuer) vorbehalten. Als Ausnahme können auch traditionelle österliche Gemeinschaftsfeuer (private Osterfeuer) genehmigt werden. Hierbei hat der Antragsteller zu versichern, dass während der Durchführung des Feuers mindestens fünf weitere Personen ständig anwesend sind. Im Übrigen ist nachzuweisen, dass fünf Grundstückseigentümer oder ihnen gleichgestellte Rechteinhaber (z.B. Grundstückspächter oder Hausmieter) in einem Umkreis von 1 km selbst kein Feuer beantragen. Dabei sind deren vollständige Namen und Anschriften sowie Unterschriften anzugeben. Bei einem öffentlichen Osterfeuer darf insgesamt 200 m3 Brennmaterial verbrannt werden. Das aufgeschichtete Brennmaterial darf maximal eine Grundfläche von 50 m2 einnehmen und eine maximale Aufschichthöhe von 4 m betragen. Bei einem privaten Osterfeuer hingegen darf insgesamt nur 100 m3 Brennmaterial verbrannt werden. Das aufgeschichtete Brennmaterial darf maximal eine Grundfläche von 25 m2 einnehmen und eine maximale Aufschichthöhe von 3 m betragen. Die für die Osterfeuer einzuhaltenden Abstände entnehmen Sie dem jeweiligen Merkblatt. Im Übrigen sind bei allen Osterfeuern insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten: Tag und Zeitpunkt des Abbrennbeginns sind genau festzulegen (eine Veränderung des Abbrenntermins ist nicht mehr möglich) Lageplan des Verbrennungsortes ist immer beizufügen es dürfen ausschließlich pflanzliche Rückstände wie Strauch-, Hecken- und Baumschnitt, Schnittholz oder unbehandeltes Holz (keine Zaunteile, etc.) verbrannt werden Aufschichtung des Brennmaterials frühestens 14 Tage vor dem Abbrenntag Umschichtung des Brennmaterials am Tage des Verbrennens, sofern es nicht erst zwei Tage vor Durchführung des Feuers aufgeschichtet wurde Beaufsichtigung des Feuers durch zwei volljährigen Personen bis Feuer und Glut erloschen sind Aufsichtspersonen müssen ständig über ein Mobiltelefon erreichbar sein Löschmittel ist in ausreichender Menge bereitzuhalten Verbrennungsrückstände sind innerhalb einer Woche entweder in den Boden einzuarbeiten oder ordnungsgemäß zu entsorgen bei aufkommendem starken Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen über die Durchführung von Osterfeuern können zur Untersagung des Feuers und dem damit möglichen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen. Sofern Sie diese Bestimmungen nicht einhalten können und stattdessen handelsübliche Feuerschalen/Feuerkörbe/Feuertonnen verwenden oder ein Lagerfeuer abbrennen möchten, beachten Sie bitte, dass nur die Verwendung von trockenem, stückigem und naturbelassenen Holz (z.B. Scheitholz) zulässig ist. Baum- und Strauchschnitt darf demnach nicht verbrannt werden. Eine Zuwiderhandlung stellt eine illegale Abfallverbrennung dar. Bei Lagerfeuern dürfen eine Grundfläche von maximal 1 m2 und eine Höhe von 1 m nicht überschritten werden. Zu Wohn- und deren Nebengebäuden ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten. Im Übrigen dürfen Nachbarn nicht erheblich durch Rauch und Gerüche belästigt werden. Alternativen zum Osterfeuer stellen die Strauchschnittsammlung oder die Abgabetermine für Grünschnitt bei den öffentlichen Osterfeuern der Feuerwehren dar. Bitte informieren Sie sich hierüber in den örtlichen Tageszeitungen. Verfahren:Für den Online-Antrag ist ein sogenanntes Bürgerkonto (Servicekonto NRW) erforderlich. Sie müssen sich zuerst registrieren. Haben Sie bereits ein Konto? Dann können Sie den Online-Antrag starten (rechts oben) - Sie werden dann zum Login weitergeleitet.

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    Osterfeuer

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    Ansprechpartner

    Ordnungs- und Umweltamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Pulverbach 25

    33803 Steinhagen

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    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Gemeinde Steinhagen

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    Hausanschrift

    Am Pulverbach 25

    33803 Steinhagen

    Kontakt

    Fax: 05204/997-225

    Telefon Festnetz: 05204/997-117

    E-Mail: gewerbe@steinhagen.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Deutsch

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    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

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    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

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