Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen bzw. Osterfeuern ist nur unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen möglich und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

    Online-Dienst

    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

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    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeines Ordnungsrecht

    Beschreibung

    Abteilung: Sicherheit + Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    32 - Sicherheit + Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

    E-Mail: sicherheit-und-ordnung@kreis-coesfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dülmen

    Adresse

    Hausanschrift

    Overbergplatz 3

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Fax: 02594/12-349

    Telefon Festnetz: 02594/12-313

    E-Mail: m.buening@duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Brandschutz und Rettungsdienst

    Beschreibung

    Wir Retten - Löschen - Bergen - Schützen Gott zur Ehr, dem Nächsten zur Wehr! Die Abteilung 313 - Brandschutz und Rettungsdienst - ist gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr zuständig für die vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen bei Brandgefahren, Unglücksfällen und Großeinsatzlagen / Katastrophen sowie für den Rettungsdienst auf dem Gebiet der Stadt Dülmen. An der Feuer- und Rettungswache Dülmen sind derzeit 22 feuerwehrtechnische Beamte und mehr als 50 Mitarbeitende im Rettungsdienst tätig. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Unterstützung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr mit insgesamt acht Löscheinheiten, Kinder- und Jugendfeuerwehr. Zum Organigramm

    Adresse

    Hausanschrift

    August-Schlüter-Straße 16

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02594 12-361

    E-Mail: feuerwehr@duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 31.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Umweltamt

    Beschreibung

    Zur Stärkung der nachhaltigen, integrativen und zukunftsorientierten Handlungsabläufe wurde 1989 das Umweltamt innerhalb der Stadtverwaltung installiert. Damit wurde auf politischer Ebene die Notwendigkeit der stärkeren Integration des Umweltschutzes in das Verwaltungshandeln gesehen und gleichzeitig eine Zentrierung von wesentlichen Umweltaufgaben in der Stadtverwaltung vorgenommen. Im Umweltamt wurden fünf Sonderordnungsbehörden für Landschaft, Abfall, Jagd, Fischerei und Wasser vereint, die für die breite Anwendung des vielgestaltigen Umweltrechts sorgen. Ergänzt wurde diese Aufgabenvielfalt durch den Immissionsschutz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und durch zwei weitere Behörden: die Immissionsschutzbehörde nach §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Untere Bodenschutzbehörde. Neben der behördlichen Arbeit ist das Umweltamt aber auch ein planendes Amt. Im Rahmen der systematischen Umweltplanung werden daher kontinuierlich Daten erhoben, ausgewertet und in ein leistungsfähiges Umweltinformationssystem überführt. Zahlreiche Planungen und Konzepte konnten auf dieser Grundlage bereits initiiert, öffentlichkeitswirksam aufbereitet und umsetzt werden. Hierzu gehören auch Aufgabenstellungen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung. Das Umweltamt berät bei allen raumbezogenen Planungen im Innen- und Außenbereich und ist oftmals erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger. Es ist ein Fachamt mit moderner Verwaltungs- und Dienstleistungsstruktur, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Beratung und zeitnahem Agieren.

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 10

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-7101

    Fax: 02381 17-2931

    E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Untere Abfallwirtschaft- und Bodenschutzbehörde

    Beschreibung

    Aufgaben nach dem Landesimmissionsschutzgesetz, dem Abfallwirtschafts- und Bodenschutzrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 10

    59065 Hamm

    Kontakt

    Fax: 02381 17-2931

    Telefon Festnetz: 02381 17-7101

    E-Mail: abfall-boden@stadt.hamm.de

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Waldbrandgefahr (Stufen 4 und 5) ist das Abbrennen von Osterfeuern grundsätzlich untersagt. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Das Osterfeuer muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Als Mindestabstand sind einzuhalten: 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von jeglichen brennbaren Stoffen frei ist. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. Das Feuer ist ständig von einer Person über 18 Jahre zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und muss während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein (Rufnummer bitte unten angeben). Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. im Landesimmissionsschutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten. Die Stadt Dülmen informiert die örtliche Feuerwehr und gibt dazu die von der anzeigenden Person erhobenen Daten weiter.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de