Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsätzlich ist gem. § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. Die Stadt Vreden nutzt diese Ausnahmeregelung mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern.Grundsätzlich können Feuer im Freien nur dann als Brauchtum angesehen werden, wenn diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Online-Dienst

    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 14

    48691 Vreden

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Vreden

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstr. 14

    48691 Vreden

    Kontakt

    Fax: 02564/3039126

    Telefon Festnetz: 02564/303126

    E-Mail: jan.wenning@vreden.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nutzen Sie für die Anmeldung des Osterfeuers bitte das bereitgestellte Onlineformular.

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung zur Verbrennung von Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 7 Abs. 1 Satz 2 Landes-Immissionsschutzgesetz - (LImschG ) in Verbindung mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern (Osterfeuer) auf dem Gebiet der Stadt Vreden

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuer) ist bis spätestens Mittwoch vor dem Ostersonntag der Fachabteilung Bürgerbüro und Ordnung schriftlich anzuzeigen. Für die Anmeldung ist vornehmlich das bereitgestellte Online-Antragsformular zu nutzen.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Anmeldung von Osterfeuern sollte das hier verfügbare Onlineformular genutzt werden.Als Veranstalterin / Veranstalter haben Sie die ordnungsgemäße Durchführung des Verbrennungsvorgangs sicherzustellen. Eine detaillierte Übersicht über die einzuhaltenden Verpflichtungen finden Sie in § 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Vreden. Ihre Pflichten werden Ihnen auch bei Anmeldung über das Onlineformular eingehend geschildert.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de