Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Stadtlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine Informationen Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen haben jedoch prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen und Nachbarschaften ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jeden zugänglich sind. Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden. Das Osterfeuer darf am Ostersonntag (31.03.2024) in der Zeit von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr abgebrannt werden.

    Online-Dienst

    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

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    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32 Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 3

    48703 Stadtlohn

    Öffnungszeiten

    montags bis freitags: 08:30 bis 12:30 Uhrmontags bis mittwochs: 14:30 bis 16:30 Uhrdonnerstags: 14:30 bis 17:30 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Stadtlohn

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 3

    48703 Stadtlohn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02563/87-320

    Fax: 02563/87-320

    E-Mail: m.willemsen@stadtlohn.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Stadtlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anmeldefrist für dieses Jahr ist bereits abgelaufen. Die Stadt Stadtlohn wünscht allen Stadtlohnerinnen und Stadtlohner ein frohes und gesegnetes Osterfest.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Stadtlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Veranstalter ist eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Verein oder Nachbarschaft. Die Verstaltung ist öffentlich. Zweck ist die Brauchtumspflege und nicht die Verbrennung pflanzlicher oder sonstiger Abfälle. Die Sicherheitsabstände werden eingehalten:a. 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,b. 100 m von Wohngebäuden und sonstigen baulichen Anlagen außerhalb bebauter Ortsteile,c. 100 m von Waldflächen und Naturschutzgebieten,d. 25 m von Wallhecken und Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen,e. 50 m von öffentlichen Wegeflächen,f. 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. Die maximale Höhe des Haufens von 3,50 Meter wird nicht überschritten. Das Brennmaterial darf erst 14 Tage vor dem Osterfeuer zusammengetragen werden und ist am Tag vor dem Abbrennen umzuschichten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Stadtlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG - Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern (Osterfeuern) auf dem Gebiet der Stadt Stadtlohn vom 25.10.2023

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Stadtlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Osterfeuer ist bis zum 27.03.2024 um 12:00 Uhr anzuzeigen. Spätere Anzeigen können nicht mehr berücksichtigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stadtlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Stadt Stadtlohn wird die angezeigten Osterfeuer auf der Website, in den sozialen Medien sowie in der Tageszeitung veröffentlichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de