Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung müssen Sie anzeigen. Osterfeuer dürfen Sie einmal in der Zeit von einer Woche vor Gründonnerstag bis eine Woche nach Ostermontag in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr abbrennen. Martinsfeuer dürfen Sie einmal im Zeitraum vom 03. November bis 15. November in der Zeit von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr abbrennen. Private Brauchtumsfeuer sind nicht gestattet.

    Online-Dienste

    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_123931532

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    Sprache

    Englisch

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    Ansprechpartner

    Stadt Gelsenkirchen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bochumer Str. 12-14

    45879 Gelsenkirchen

    Kontakt

    Fax: 02091693528

    Telefon Festnetz: 02091696716

    E-Mail: gewerbe@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Dienstgebäude Rathausplatz (ehem. Finanzamt Buer) - Referat 60/UK - Stabsstelle Umweltrecht und Koordinierung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    45894 Gelsenkirchen

    Es ist ein Personenaufzug vorhandenAufzüge für Rollstuhlfahrer voll zugänglich

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 - 15:30Dienstag: 08:30 - 15:30Mittwoch: 08:30 - 15:30Donnerstag: 08:30 - 15:30Freitag: 08:30 - 12:30Samstag: geschlossenSonntag: geschlossen

    Kontakt

    Fax:

    Telefon Festnetz: +492091698594

    Telefon Festnetz: +492091694253

    Fax:

    E-Mail: annette.schulik@gelsenkirchen.de

    E-Mail: frank.maciejewski@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 01.01.2025

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schriftliche Anzeige. Verwenden Sie bitte den Download "Brauchtumsfeueranzeige".

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Private Brauchtumsfeuer sind verboten. Als Veranstalter müssen Sie Vertreter einer Kirchengemeinde einer anderen öffentlichen Einrichtung eines Vereins oder Verbandes sein. Ihre Anzeige sollten Sie mindestens 2 Wochen vor Beginn Ihrer Veranstaltung einreichen.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

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