Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer) dienen dem Zweck der Brauchtumspflege. Auf Antrag ist es gestattet, ein Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege auszurichten. Kommunale Unterschiede bestehen in Bezug auf den Personenkreis, dem dies gestattet werden kann (z.B. nur der in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder privaten Haushalten). Kommunal ist ebenfalls geregelt, ob das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein muss. Brauchtumsfeuer müssen der zuständigen Behörde unter Einhaltung einer Frist vor dem Entzünden formell angemeldet werden. Für die Antragstellung ist eine volljährige verantwortliche Aufsichtsperson formell anzugeben. Zudem bitten wir Sie einen Lageplan des Grundstücks auf dem sich das Feuer befindet, beizufügen. Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel. Es dürfen nur unbehandelte Hölzer, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Zu naheliegenden Gebäuden und leicht entzündlichen Stoffen ist der nötige Sicherheitsabstand einzuhalten. Diesen definiert die Kommune. Außerdem muss eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit ausgeschlossen werden. Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.

    Online-Dienste

    Brauchtumsfeuer

    ID: L100002_123223731

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    Sprache

    Deutsch

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    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Königswinter

    Beschreibung

    Allgemeine Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Drachenfelsstr. 3-9

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244-889-0

    Fax: 02244-889-378

    E-Mail: stefan.stuemper@koenigswinter.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Drachenfelsstraße 9-11

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244 889-0

    E-Mail: stadtverwaltung@koenigswinter.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Lageplan des Grundstücks, auf dem sich das Feuer befindet Ggf. eine schriftliche Einverständniserklägung des Grundstückeigentümers, falls das Grundstück nicht der Aufsichtsperson gehört

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es muss ein Bezug zum Brauchtum bestehen. Eine volljährige Aufsichtsperson muss benannt werden. Kommunal liegen Regelungen zur Einhaltung von Sicherheitsabständen zu Gebäuden oder leicht entzündlichen Stoffen vor. Kommunal können Regelungen für den erlaubten Personenkreis, der dieses Feuer beantragt, vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG), Zweiter Teil: Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit, Erster Abschnitt: Luftreinhaltung, § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien Kommunale Satzungen und Verordnungen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung Brauchtumsfeuer (rechts) ausfüllen und absenden Gebühr entrichten Erlaubnis Brauchtumsfeuer erhalten

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag muss mind. 3 Wochen vor der geplanten Durchführug des Brauchtumfeuer gestellt werden und bei der Stadtverwaltung eingegangen sein.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de