Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Eschweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen - wie der Name sagt - der Brauchtumspflege. Ein Brauchtumsfeuer zeichnet sich dadurch aus, dass das Feuer nicht von einem Einzelnen, sondern von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Gängige Beispiele für solche Feuer sind Oster- und Martinsfeuer. Wenn auch die Absicht für das Abbrennen des Feuers ganz eindeutig nicht in der Beseitigung von Grünabfällen liegen darf, können aber geeignete pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt verwandt werden. Keinesfalls jedoch ist es erlaubt, beschichtetes oder behandeltes Holz, Bauholzabfälle, Paletten oder gar sonstige Abfälle, wie zum Beispiel Altreifen, mit zu verbrennen. Bei Verwendung solcher Materialien ist davon auszugehen, dass unter dem Vorwand eines Brauchtumsfeuers lediglich eine illegale Abfallbeseitigung beabsichtigt ist. Dies wäre als Ordnungswidrigkeit zu ahnden; sollte gar hierfür ein Feuerwehreinsatz erforderlich werden, wäre der Verantwortliche darüber hinaus für die hierdurch entstehenden Kosten ersatzpflichtig. Wie bei allen Feuern darf auch bei Brauchtumsfeuern die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Soweit also zum Beispiel aufgrund der Wetterlage eine solche Beeinträchtigung zu befürchten wäre, darf das Feuer nicht entzündet werden. Beantragung, Verfahren Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen (veranstaltungen@eschweiler.de).

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    Osterfeuer Genehmigung

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    Telefon Festnetz: 02403/71252

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

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    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

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