Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist, wie beispielsweise Osterfeuer oder auch Martinsfeuer.

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    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_127237722

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    Ansprechpartner

    Stadt Willich

    Beschreibung

    GB II/6-Team Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Rothweg 2

    47877 Willich

    Kontakt

    Fax: 02154949665

    Telefon Festnetz: 02154949320

    E-Mail: gewerbestelle@stadt-willich.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Allgemeine Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Albert-Oetker-Straße 98

    47877 Willich

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Albert-Oetker-Straße 98

    47877 Willich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 56 / 949-666

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-willich.de

    Version

    Technisch geändert am 01.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Name, Anschrift und Mobilfunknummer der verantwortlichen Person, die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte, Datum und Uhrzeit des geplanten Brauchtumsfeuers, Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, unter Beibringung eines maßstabsgetreuen Lageplanes mit eingezeichneter Feuerstelle, Zuwegung zu dem Feuer, kürzester Entfernung zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen sowie die Menge und Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials, Name, Anschrift und Mobiltelefonnummer der verantwortlichen Brauchtumsfeueraufsicht, hiervon hat mindestens eine volljährig zu sein, getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Brandsicherheitswache der Feuerwehr), Erklärung zum Einverständnis der Veröffentlichung der geplanten Brauchtumsfeuerveranstaltung.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Eingang der vollständigen Anzeige erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen. Sofern diese positiv ausfällt erhalten Sie in der Regel eine Anzeigenbestätigung. Andernfalls kann die Durchführung untersagt werden.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anzeige hat 14 Tage vor Durchführung des Feuers vollständig bei der Ordnungsbehörde vorzuliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sofern das Brauchtumsfeuer im Rahmen einer den öffentlichen Verkehrsraum tangierenden Veranstaltung, wie zum Beipiel Martinsumzügen, durchgeführt werden soll, reichen Sie die Anzeige bitte über die Koordinierungsstelle ein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de