Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Korschenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Brauchtumsfeuer bieten Vereine oder Organisationen an, die diese Aktion für jeden zugänglich machen. Zum hiesigen Brauchtum gehören das Osterfeuer, das Maifeuer und das Martinsfeuer. Jede einzelne dieser Veranstaltungen mit Feuer ist spätestens zwei Wochen vor der Feier beim Ordnungsamt anzumelden (unter "Link zu externem Verfahren"). Nur das Abbrennen eines Feuers zum Zweck der Brauchtumspflege lässt eine Ausnahme vom bestehenden Verbot zu. Feuer, die vorrangig zur Beseitigung von Pflanzenabfällen und anderem Müll dienen, sind grundsätzlich nicht erlaubt. Dies wäre ein Verstoß gegen die abfallrechtlichen Bestimmungen und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers den Antragsassistenten unter "Link zu externem Verfahren". Hier können Sie auch die bestehenden Auflagen entnehmen. Information nach Artikel 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie hier abrufen.

    Online-Dienst

    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

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    Sprache

    Englisch

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    Ansprechpartner

    Stadt Korschenbroich

    Adresse

    Hausanschrift

    Sebastianusstr. 1

    41352 Korschenbroich

    Kontakt

    Fax: 02161/613-218

    Telefon Festnetz: 02161/613-110

    E-Mail: ordnungswesen@korschenbroich.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet Bürgerbüro, Wahlen, Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Sebastianusstraße 1

    41352 Korschenbroich

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    Fax: 02161 613-218

    Telefon Festnetz: 02161 613-113

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

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