Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerBei Osterfeuern handelt es sich um Brauchtumsfeuer. Diese sind spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, ein Verein oder eine private Haushaltung das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.Osterfeuer dürfen lediglich am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag entzündet werden und es darf nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.

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    ID: L100002_128576953

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    Ansprechpartner

    Stadt Kevelaer

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevelaer

    Kontakt

    Fax: 02832/12277832

    Telefon Festnetz: 02832/122-832

    E-Mail: ordnungsamt@kevelaer.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDas Brauchtumsfeuer ist nur erlaubt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden kann (§ 7 LImschG NRW). Es gilt die ordnungsbehördliche Verordnung der Wallfahrtsstadt Kevelaer vom 21.12.2010.Im Zusammenhang mit dem Brauchtumsfeuer muss folgendes beachtet werden:Das Feuer muss von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation, einer privaten Haushaltung oder eines entsprechenden Vereines unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden. Dazu gehören Osterfeuer am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag.Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, gelten (selbst wenn sie z.B. an Ostern entzündet werden) nicht als Brauchtumsfeuer und sind ohne Einzelgenehmigung nicht erlaubt. Über nähere Einzelheiten hierzu informiert Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung.Brauchtumsfeuer sind bis spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie dort.Es dürfen nur pflanzliche Grünabfälle (z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden.Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen, Sperrmüll) ist verboten.Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Bei Bedarf ist das Brandgut vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten, um Fremdstoffe auszusortieren.Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage schwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen. Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung (d.h. dieses Merkblattes) für das jeweilige Brauchtumsfeuer eingehalten werden und haften für alle privat- und öffentlichrechtlichen Ansprüche, die auf dem Verbrennungsvorgang begründet sind, neben dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen. Ansonsten ist von einer unerlaubten Abfalllagerung auszugehen.Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. Veranstalter müssen diese Einwilligung rechtzeitig vorher einholen. Liegt sie nicht vor, darf das Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.In Abhängigkeit von der Größe des Brauchtumsfeuers müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:A. für Feuerstellen bis zu einem Volumen von 1 m3 mindestens 25 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sindB. für alle übrigen Feuerstellen bis zu einer Höhe von 3,50 mmindestens 100 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,25 m von sonstigen baulichen Anlagen 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de