Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als Brauchtumspflege sind einmalig zugelassen im Rahmen öffentlicher, für jedermann zugänglicher Veranstaltungen: Osterfeuerzwischen Karsamstag und Ostermontagzwischen 16.00 und 22.00 Uhr symbolische Winterverbrennungam 30. April Martinsfeueram 11.11. (Das Abrennen ist fünf Tage vor und nach dem Sankt Martinstag möglich) Zustimmungsfähige Brauchtumsfeuer sind möglich bei Glaubensgemeinschaften Organisationen Vereinen Schulen und Kindergärten Die Brenndauer darf maximal 2 Stunden nicht überschreiten. Die jeweiligen geplanten Termine sind der Ordnungsbehörde über das Onlineformular oder schriftlich, über das zum Download bereit gestellte Formular mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. Anzugeben sind dabei Abbrennort Datum Uhrzeit Art des Brauchtumsfeuers die verantwortliche, volljährige Aufsichtsperson(Name, Anschrift, Telefonnummer, Mobilnummer, E-Mail) Eine Rückmeldung zum angezeigten Brauchtumsfeuer erfolgt nicht. Die Aufsichtsperson darf den Abbrennplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Es dürfen nur unbehandelte Hölzer verbrannt werden. Zu Gebäuden und brennbaren Stoffen sowie zu Baum-, Strauch- und Heckenbeständen ist ein ausreichener Sicherheitsabstand einzuhalten. Wird der Gehölzhaufen früher als einen Tag vor dem Entfachen aufgebaut, ist er zum Schutz von Tieren und Kleinlebewesen am Tage des Verbrennens umzuschichten. Hinweis: Feuerschalen und Feuerkörbe erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und sind in verschiedensten Formen und Größen erhältlich. Handelsübliche Feuerschalen und -körbe bis maximal 1m Durchmesser sind im Sinne des Immissionsschutzgesetzes "nicht genehmigungsbedürftige Anlagen", die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen.Sollten Sie zur Durchführung Ihres Brauchtumsfeuers auf eine Feuerschale zurückgreifen, und die entsprechenden Verschriften beachten, ist die Anzeige eines Brauchtumsfeuers nicht erforderlich.

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    Brauchtumsfeuer

    ID: L100002_123692545

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    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

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    Englisch

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    Ansprechpartner

    Stadt Solingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Gasstr. 22

    42657 Solingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02122903663

    Fax: 02122903669

    E-Mail: c.albrecht@solingen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    33-31 Fundbüro, untere Landesbehörden

    Adresse

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    Gasstraße 22

    42657 Solingen

    Kontakt

    Fax: 0212 290-3729

    Telefon Festnetz: 0212 290-3712

    E-Mail: ordnungsangelegenheiten@solingen.de

    Version

    Technisch geändert am 31.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    33 Stadtdienst Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Gasstraße 22

    42657 Solingen

    Kontakt

    Fax: 0212 290-3609

    Telefon Festnetz: 0212 290-0

    Version

    Technisch geändert am 31.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    ausgefüllter und unterschriebener Antrag (siehe "Downloads") mit Angabe der o.g. Daten.

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 13 Straßenordnung der Stadt Solingen

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

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