Errichtung und Betrieb von Anlagen Genehmigung

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen

    Wenn Sie eine Anlage errichten und betreiben möchten, die die Umwelt schädigen oder die Allgemeinheit gefährden könnte, benötigen Sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

    Beschreibung

    Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.

    Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.

    Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von bestimmten industriellen und gewerblichen Anlagen sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Genehmigungspflichtig sind hierbei die im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgelisteten Anlagen. Nicht wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind der zuständigen Behörde grundsätzlich anzuzeigen. Die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Gelsenkirchen führt die notwendigen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren durch und erteilt Auskünfte über den Umfang und den Ablauf des Verfahrens.

    Online-Dienst

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen

    ID: L100002_123931526

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Münster Dezernat 52 und Dezernat 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1-3

    48143 Münster

    Kontakt

    Telefon mobil: 0251 411 85295

    Fax: dez53@brms.nrw.de

    E-Mail: 0251 411 0

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Dienstgebäude Rathausplatz (ehem. Finanzamt Buer) - Referat 60/3.2 - Betrieblicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    45894 Gelsenkirchen

    Es ist ein Personenaufzug vorhandenAufzüge für Rollstuhlfahrer voll zugänglich

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 - 15:30Dienstag: 08:30 - 15:30Mittwoch: 08:30 - 15:30Donnerstag: 08:30 - 15:30Freitag: 08:30 - 12:30Samstag: geschlossenSonntag: geschlossenTerminvereinbarung erforderlich: telefonisch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492091692882

    Telefon Festnetz: +492091695990

    Telefon Festnetz: +492091694234

    Telefon Festnetz: +492091695311

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    E-Mail: florian.fenkl@gelsenkirchen.de

    E-Mail: eva.derksen@gelsenkirchen.de

    E-Mail: matthias.baake@gelsenkirchen.de

    E-Mail: martina.bussmann@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wir empfehlen zur Abstimmung des Verfahrens und der benötigten Unterlagen eine frühestmögliche Kontaktaufnahme mit dem Referat Umwelt. Bitte beachten Sie, dass die für die einzelnen Verfahren festgelegte Frist erst beginnt, nachdem alle erforderlichen Unterlagen, inklusive der von der Behörde nachgeforderten Unterlagen eingetroffen sind und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft wurden. Dieser Zeitpunkt wird der Antragstellerin zumeist schriftlich bestätigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
    • Klage

    Fristen

    Sie müssen die Anlage vor Errichtung und Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Kosten

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Genehmigungsverfahrens. Die Verwaltungsgebühren und die Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 03.07.2001, zuletzt geändert am 30.10.2020 (AVerwGebO NRW), berechnet und festgesetzt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 05.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Immissionsschutz, Anlage, Genehmigung, Umwelteinwirkungen, Betrieb, genehmigungsbedürftig, immissionsschutzrechtlich, Errichtung

    Sprachversion

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