Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung im Rahmen von Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

    Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen

    Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage Änderungen vorzunehmen, mit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen an dieser Anlage Repowering-Maßnahmen vorzunehmen?

    Repowering-Maßnahmen dienen der Modernisierung einer Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.

    Durch diese Repowering-Maßnahme können, im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage, nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Soweit diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungspflichtigen Anlage erheblich sind, bedarf es einer Änderungsgenehmigung.

    Deshalb müssen entsprechende Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repowering), ist eine Genehmigung erforderlich. Auf Antrag des Vorhabenträgers werden im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erheblich sein können.

    Online-Dienst

    Immissionsschutz - Genehmigung der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragen

    ID: L100002_122696180

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Detmold - Dezernat 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 15

    32756 Detmold

    Kontakt

    Fax: 05231 71 1295

    Telefon Festnetz: 05231 71 5300

    E-Mail: post53@bezreg-detmold.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen (Antragskonferenz).

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es wird eine genehmigungsbedürftige Windenergieanlage im Sinne des § 4 BImSchG betrieben. Die Modernisierung umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Bei einem vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende Anforderungen einzuhalten: Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet und der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag ist mittels EliA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) online zu stellen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Genehmigung ist unbefristet gültig.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Im Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten und im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (§ 10 Absatz 6 a Satz 2 BImSchG).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 15.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erzeugung von Strom, Modernisierung, Stromerzeugung, Änderung einer Anlage, Erneuerbare Energien

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de