Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung

    Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

    Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen? Dann müssen Sie hierfür zuvor bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?

    Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgelöst wird oder andere immissionsschutzrechtliche Anforderungen nicht mehr gewährleistet sind.

    Vor diesem Hintergrund muss die immissionsschutzrechtliche Behörde diese Änderungen überprüfen.

    Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Worum geht es bei der Dienstleistung? Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind alle Anlagen zu genehmigen, die in der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (BImSchV) aufgeführt sind. In diesen Fällen ist eine Genehmigung grundsätzlich erforderlich, wenn: eine Anlage wird neu errichtet oder eine Anlage erstmalig den festgesetzten Schwellenwert überschreitet Wird eine bestehende und bereits genehmigte Anlage verändert, kommen drei Möglichkeiten in Betracht: es muss eine Änderungsgenehmigung erteilt werden (nach §16 BImSchG). die Anlagenänderung muss angezeigt werden (nach §15 BImSchG). die Änderung erfordert kein immissionsschutzrechtliches Verfahren. Konzentrationswirkung Die Genehmigung nach dem BImSchG hat konzentrierende Wirkung: andere behördliche Entscheidungen (zum Beispiel eine Baugenehmigung) sind in dem BImSchG-Bescheid enthalten. Das bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren alle entscheidenden Fachbehörden beteiligt werden, die das Vorhaben aus der jeweiligen fachlichen Sicht beurteilen. Beteiligung der Öffentlichkeit Für bestimmte Anlagen ist ein förmliches Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Ist dies der Fall, sind die Antragsunterlagen öffentlich auszulegen und es ist ein Erörterungstermin durchzuführen. Bei diesem werden eventuell erhobene Einwendungen berücksichtigt. Haben die Anlagen geringe Auswirkungen auf die Umwelt, wird ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Ob bei einer Anlage ein vereinfachtes oder ein förmliches Verfahren erfolgt, hängt von der Produktionsmenge und der Betriebsart ab Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung? Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

    Online-Dienst

    Immissionen; Genehmigung bei Neubau oder Änderung einer Anlage (§4, §16 BImSchG) beantragen

    ID: L100002_127070136

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Detmold - Dezernat 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 15

    32756 Detmold

    Kontakt

    Fax: 05231 71 1295

    Telefon Festnetz: 05231 71 5300

    E-Mail: post53@bezreg-detmold.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Umweltschutz (Amt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshausstraße 2

    32051 Herford

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz (Abteilung)

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    Hausanschrift

    Amtshausstraße 2

    32051 Herford

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bezirksregierung Detmold hat im Internet Formblätter für das Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt. Gerne können Sie mit uns im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens Kontakt aufnehmen, um den notwendigen Umfang der Antragsunterlagen abzustimmen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (BImschV)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

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    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Gesetzgeber hat die folgenden maximalen Zeiträume für die Dauer von Genehmigungsverfahren vorgegeben: Neugenehmigung nach § 4 BImSchG: sieben Monate im förmlichen Verfahren und drei Monate im vereinfachten Verfahren. Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG: sechs Monate im förmlichen Verfahren und drei Monate im vereinfachten Verfahren. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Unterlagen des Antrags vollständig eingereicht wurden beziehungsweise nach Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde ergänzt worden sind. Die Fristen können in begründeten Fällen um jeweils drei Monate verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 15.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Anlage ist Betriebsbereich, Störfallrelevante Änderung, Erhebliche Gefahrenerhöhung, Anlage Bestandteil Betriebsbereich, Unterschreitung angemessenen Sicherheitsabstands

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de