Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen.

    Beschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

    • Angststörung,
    • Depression,
    • Psychose,
    • Autismus,
    • ADHS oder
    • eine Essstörung

    sein. 

    Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

    Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur sozialen Teilhabe

    Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel

    • ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
    • Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
    • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,

    die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog des Sozialgesetzbuchs, 9. Buch (SGB IX). Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde das Eingliederungshilferecht zum 1. Januar 2020 vom SGB XII-Leistungssystem (Sozialhilfe) in das SGB IX überführt. Seither sind alle wichtigen Regelungen zur Eingliederungshilfe ausschließlich im SGB IX zu finden. § 90 SGB IX beschreibt die Aufgabe der Eingliederungshilfe wie folgt: (1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. 2Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. (2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern. (4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. (5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Wichtig zu wissen: Eingliederungshilfe wird stets nachrangig gewährt gegenüber möglicherweise bestehenden Leistungsansprüchen bei anderen Rehabilitationsträgern. Zuständig für Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist - je nach Art der zu gewährenden Hilfen - entweder der Kreis Soest oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

    Online-Dienst

    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB IX

    ID: L100002_126177532

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung bzw. der zuständige Träger der Eingliederungshilfe informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache. Sofern Sie im Einzelfall die Auskunft erhalten, dass bestimmte Formulare des Sachgebiets Sozialhilfe analog verwendet werden können, finden Sie diese hier.

    Formulare

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eingliederungshilfe für volljährige, behinderte Menschen (Online-Antrag) Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Online-Antrag) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Online-Antrag) Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Online-Antrag)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 11.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Soziale Rehabilitation, Kinder, Hilfe zur Erziehung, Integrationshilfe, Eingliederungshilfe Kinder, Beeinträchtigung, Eingliederungshilfe, Psychologische Hilfe Jugendliche, Seelische Gesundheit, Junge Menschen, Jugendliche, Psychologische Hilfe Kinder, Teilhabe, Eingliederungshilfe Jugendliche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de