Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen.

    Beschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

    • Angststörung,
    • Depression,
    • Psychose,
    • Autismus,
    • ADHS oder
    • eine Essstörung

    sein. 

    Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

    Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur sozialen Teilhabe

    Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel

    • ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
    • Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
    • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,

    die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Eingliederungshilfe unterstützt, eine drohende seelische Behinderung zu verhindern, eine vorhandene seelische Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die betroffenen Kinder/Jugendlichen/jungen Volljährigen in die Gesellschaft einzugliedern.

    Online-Dienst

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII

    ID: L100002_122728510

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 3

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kinder und Jugendliche haben gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihr seelischer Zustand (mit hoher Wahrscheinlichkeit) länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dies gilt auch für junge Volljährige, die diese Voraussetzungen erfüllen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anspruchsberechtigt sind junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen die gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    §35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung SGB VIII

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Feststellung des Anspruchs und die Gewährung einer Hilfe ist die Fachstelle Eingliederungshilfe zuständig. Hier wird überprüft, ob bei Vorliegen einer therapeutisch diagnostizierten seelischen Störung, eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder zumindest droht. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor und stehen in Verbindung zueinander ist von einer seelischen Behinderung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Um dem jungen Menschen die Teilhabe am sozialen Leben in Schule/Beruf, Freizeit und/oder in der Familie zu ermöglichen, können durch das Jugendamt verschiedene Hilfen angeboten werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 11.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Soziale Rehabilitation, Kinder, Hilfe zur Erziehung, Integrationshilfe, Eingliederungshilfe Kinder, Beeinträchtigung, Eingliederungshilfe, Psychologische Hilfe Jugendliche, Seelische Gesundheit, Junge Menschen, Jugendliche, Psychologische Hilfe Kinder, Teilhabe, Eingliederungshilfe Jugendliche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de