Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen.

    Beschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

    • Angststörung,
    • Depression,
    • Psychose,
    • Autismus,
    • ADHS oder
    • eine Essstörung

    sein. 

    Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

    Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur sozialen Teilhabe

    Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel

    • ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
    • Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
    • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,

    die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung. Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe Eingliederungshilfen können so aussehen: in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein. Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist.

    Online-Dienst

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    ID: L100002_121847090

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Teamleitung Eingliederungshilfe

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Eingliederungshilfe

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihrer gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen. Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach der Kontaktaufnahme mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD), Team Eingliederungshilfe (EGH) entscheidet die Fachkraft in einem persönlichen Gespräch, ob Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder andere Hilfeformen besser geeignet wären. Sofern der Bedarf nach Eingliederungshilfe festgestellt wurde, müssen Sie diese schriftlich beantragen. Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind. Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden. Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Dazu ist eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte erforderlich: Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut, Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen. Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt, ob und in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird und ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind. Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan, in dem unter anderem festgelegt wird, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen.

    Kosten

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es können Gebühren anfallen.Zahlungsziel: Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen. Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 11.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Soziale Rehabilitation, Kinder, Hilfe zur Erziehung, Integrationshilfe, Eingliederungshilfe Kinder, Beeinträchtigung, Eingliederungshilfe, Psychologische Hilfe Jugendliche, Seelische Gesundheit, Junge Menschen, Jugendliche, Psychologische Hilfe Kinder, Teilhabe, Eingliederungshilfe Jugendliche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de