Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung von Deutschen ohne jemals mit Inlandswohnsitz

    Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgern mit Wohnsitz, oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.

    Das Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt, wenn es zur Eheschließung im Ausland benötigt wird.

    Die Ausstellung erfolgt für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, durch das Standesamt 1 in Berlin.

    Beschreibung

    Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

    Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für diese Personengruppe (deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) ist beim Standesamt 1 in Berlin verortet.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Ehefähigkeitszeugnis dient zur Eheschließung im Ausland und beinhaltet die Personenstandsdaten beider Verlobten. Da dieses Zeugnis dem ausländischen Trauorgan als Nachweis dient, dass für die geplante Ehe der genannten Personen aus deutscher Sicht keine Ehehindernisse bestehen, ist die Ehefähigkeit beider Verlobten unter Berücksichtigung der Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht entsprechend vor der Erteilung des Zeugnisses zu prüfen. Beispiel: Ein deutscher Mann beantragt das Ehefähigkeitszeugnis für eine Eheschließung in Italien mit einer russischen Frau. Dann wird die Ehefähigkeit für beide Partner dahingehend geprüft, ob aus deutscher Sicht in der Person eines Verlobten möglicherweise ein Ehehindernis besteht. Ein solches könnte z. B. dann vorliegen, wenn die Scheidung der Vorehe der russischen Frau durch ein ausländisches Gericht ausgesprochen, aber noch nicht für den deutschen Rechtsbereich wirksam anerkannt wurde. In einem solchen Fall gilt die russische Frau unter Anwendung deutschen Rechts noch als verheiratet und dürfte mit dem deutschen Verlobten folglich keine Ehe schließen. Die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses an den deutschen Verlobten wäre in diesem Fall erst nach der Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen möglich. Zur Antragstellung sind in der Regel sämtliche Dokumente vorzulegen, die das deutsche Standesamt auch im Falle der Eheschließung im Inland zwecks Prüfung der jeweiligen Ehevoraussetzungen gefordert hätte. Welche Urkunden bzw. Bescheinigungen das sind, ist individuell sehr unterschiedlich und im Einzelfall immer beim zuständigen Standesamt vor der Antragstellung zu erfragen. Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit eines Standesamtes gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland bedarf. Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird. Das Dokument wird auf einem mehrsprachigen Formblatt mit den jeweiligen Personenstandsdaten beider Verlobten (Namen, Geburtsdaten, Familienstand usw.) erstellt und verliert nach Ablauf von 6 Monaten seine Gültigkeit. Hinweis: Aktuell ist das Standesamt Montags bis Freitags nur von 08:00Uhr bis 12:00Uhr erreichbar!

    Online-Dienst

    Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgern mit Wohnsitz, oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.

    ID: L100002_121769665

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin

    Schönstedtstraße 5

    13357 Berlin

    Telefon: 030 115

    Zuständigkeit

    Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin

    Schönstedtstraße 5

    13357 Berlin

    Telefon: 030 115

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 28 23 / 320-0

    E-Mail: standesamt@goch.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht. 
    • Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
      • Der Personenstand
      • Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
      • Die Staatsangehörigkeit
      • Sowie, ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die erforderlichen Unterlagen bitte beim Standesamt erfragen.

    Voraussetzungen

    • Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    • Sie muss Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
    • Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
    • Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die antragstellende Person ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder staatenlos oder heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und im Zuständigkeitsbereich des Antrag entgegennehmenden Standesamtes wohnhaft oder zuletzt wohnhaft gewesen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 13 PStG
    • § 39 PStG
    • § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt 1 in Berlin beantragt. Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Einreichung der erforderlichen Dokumente erfolgt in der Regel in einem verschlossenen, an das Standesamt adressierten Umschlag über die Infotheke. Der Antrag wird entsprechend aufgenommen, und Sie erhalten einen Termin zur Unterschrift. Sobald das Nichtvorliegen von Ehehindernissen abschließend geprüft werden konnte, wird das Ehefähigkeitszeugnis erstellt und kann nach Terminabsprache abgeholt werden.

    Fristen

    Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Beachten Sie bitte, dass es aufgrund der Prüfung der Ehefähigkeit auch zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen kann. Das Ehefähigkeitszeugnis ist ab Ausstellung 6 Monate gültig. Bei der Planung des Wunschtermines für die Eheschließung im Ausland müssen diese Umstände mit einkalkuliert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ehefähigkeitszeugnis: 40,00€

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch * Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ehevoraussetzungen, Ehefähigkeitszeugnis, Ehe, Eheschließung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de