Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz

    Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

    Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.

    Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.

    Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.

    Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.

    Hinweise:

    • Zuständig für die nachträgliche Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
    • Wenn Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das "Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin" für Sie zuständig.

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Die Nachbeurkundung kann jedoch von Vorteil sein. Etwaige Übersetzungen und Überbeglaubigungen entfallen somit künftig. Darüber hinaus kann jederzeit eine Geburtsurkunde ausgestellt werden, die die Abstammungsverhältnisse und Ihre Namensführung verbindlich nachweist. Antragsberechtigt sind: die einzutragende Person selbst deren Eltern deren Kinder der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

    Online-Dienst

    Nachbeurkundung beantragen

    ID: L100002_122767462

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    4.0.20 Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wall 5

    32756 Detmold

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis oder Nutzung einer ID-Funktion
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
    • bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
      • beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • bei Geburt der Eheleute im Ausland:
      • Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • war ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
      • beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
      • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen, zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile, mit Echtheitsnachweis (Apostille oder Legalisation)
        • vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk")
      • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
      • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer
    • im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Nachbeurkundung vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder (internationale) Geburtsurkunde der zu beurkundenden Person Geburtsurkunden der Eltern Eheurkunde der Eltern oder, wenn Eltern bei der Geburt nicht verheiratet waren/sind: gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden. Hinweise zu Urkunden: Die Formvorschriften des Auswärtigen Amtes für die Verwendung ausländischer Urkunden im Inland sind einzuhalten. Urkunden bedürfen gegebenenfalls der Legalisation oder müssen mit einer Apostille versehen sein. Alle Unterlagen sind im Original und ggf. mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache im Standesamt vorzulegen. Übersetzungen von ausländischen Urkunden müssen von einem für das OLG Hamm zugelassenen Übersetzer/Dolmetscher angefertigt sein. Eine Übersicht erhalten Sie unter: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche.

    Voraussetzungen

    • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt im Ausland Personen mit Status als Staatenlose, heimatlose Ausländer und anerkannte ausländische Flüchtlinge und Geburt im Ausland antragsstellende Person hat ihren (letzten) gemeldeten Wohnsitz in Detmold

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht (Personenstandsgericht)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    auf Antrag schriftlich per Vordruck persönliche Vorsprache im Rahmen eines zuvor vereinbarten Termins alle Urkunden und Ausweise sind im Original vorzulegen beglaubigte Kopien über die deutsche Auslandsvertretung möglich (zusätzliche Gebühren) Antragstellung auch über die deutsche Auslandsvertretung möglich (zusätzliche Gebühren)

    Fristen

    • Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
    • Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    einzellfallabhängig

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 05.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2024

    Stichwörter

    Nachbeurkundung, Ehe im Ausland, Hochzeit im Ausland, Heirat, Erstbeurkundung, Eheschließung, Ehe, Erstregistrierung, Hochzeit, Eheregister

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de