Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz

    Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

    Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.

    Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.

    Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.

    Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.

    Hinweise:

    • Zuständig für die nachträgliche Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
    • Wenn Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das "Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin" für Sie zuständig.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen. Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Die Nachbeurkundung hat aber Vorteile: Sie können sich jederzeit eine Eheurkunde ausstellen lassen (z.B. wenn Ihre ausländische Urkunde verloren geht). Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde. Dies erleichtert den Umgang mit Behörden und anderen Einrich-tungen. Sie brauchen in Zukunft keine Übersetzungen und Beglaubigun-gen Ihrer ausländischen Urkunde mehr.

    Online-Dienst

    Beurkundung von Eheschließungen im Ausland

    ID: L100002_123595048

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Beschreibung

    Herzlich Willkommen beim Standesamt Rheda-Wiedenbrück Vielleicht gehören auch Sie zu den Personen, die der Meinung sind, dass beim Standesamt nur die Ehe geschlossen werden kann. Tatsächlich begleitet das Standesamt Sie von der Geburt über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall ein Leben lang. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie umfassend und kompetent über die verschiedensten Tätigkeitsbereiche, die das Personenstandswesen bietet, zu beraten. Wir bieten Ihnen Informationen zu den Themen Urkunden, Geburt, Eheschließung, Namensführung und Sterbefälle. Sollten Sie das Gesuchte nicht finden oder weitere Fragen haben, zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an.

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Fax: 05242 9040-91

    Telefon Festnetz: 05242 9040-93

    E-Mail: standesamt@rh-wd.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis oder Nutzung einer ID-Funktion
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
    • bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
      • beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • bei Geburt der Eheleute im Ausland:
      • Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • war ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
      • beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
      • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen, zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile, mit Echtheitsnachweis (Apostille oder Legalisation)
        • vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk")
      • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
      • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer
    • im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Welche Unterlagen Sie für eine Nachbeurkundung benötigen, ist individuell sehr verschieden. Deshalb würden wir vorschlagen, dass Sie sich einfach mit uns telefonisch oder auch per E-Mail in Verbindung setzen.

    Voraussetzungen

    • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich: Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatlose ausländische Person oder ausländischer Flüchtling. Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die Eheschließung muss rechtsgültig sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen. Antragsberechtigt sind: die Ehegatten wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht (Personenstandsgericht)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich: Mindestens einer der Ehegatten, die/der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erscheint persönlich im Standesamt und bringt alle erforderlichen Unterlagen mit. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist. Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen. Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

    Fristen

    • Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
    • Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nachbeurkundet werden, auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an. Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen. Nach dem Tod beider Ehegatten, sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 05.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2024

    Stichwörter

    Nachbeurkundung, Ehe im Ausland, Hochzeit im Ausland, Heirat, Erstbeurkundung, Eheschließung, Ehe, Erstregistrierung, Hochzeit, Eheregister

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de