Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz

    Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

    Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.

    Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.

    Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.

    Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.

    Hinweise:

    • Zuständig für die nachträgliche Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
    • Wenn Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das "Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin" für Sie zuständig.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber diese hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich beim registerführenden Standesamt eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht. Darüber hinaus haben Sie als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen in vielen Fällen erleichtert. Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die formellen und materiellen Ehevoraussetzungen vorliegen. Dies wird anhand der - je nach Fallkonstellation sehr unterschiedlichen - Dokumente vor der Nachbeurkundung im zuständigen Standesamt geprüft. Diese Prüfung ist auch dann notwendig, wenn die Ehe nicht nachbeurkundet, dafür aber im Melderegister der Familienstand geändert werden soll. In diesem Fall ist das die Aufgabe des Bürgerservices. Hinsichtlich der Antragsberechtigung bedarf es in den meisten Fällen der deutschen Staatsangehörigkeit eines Ehegatten. Auch für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland besteht ein Antragsrecht. Hinweis: Aktuell ist das Standesamt Montags bis Freitags nur von 08:00Uhr bis 12:00Uhr erreichbar!

    Online-Dienst

    Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

    ID: L100002_121769638

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 28 23 / 320-0

    E-Mail: standesamt@goch.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis oder Nutzung einer ID-Funktion
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
    • bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
      • beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • bei Geburt der Eheleute im Ausland:
      • Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • war ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
      • beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
      • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen, zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile, mit Echtheitsnachweis (Apostille oder Legalisation)
        • vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk")
      • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
      • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer
    • im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die erforderlichen Unterlagen bitte beim Standesamt erfragen.

    Voraussetzungen

    • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Weitere antragsberechtigte Personenkreise sind Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht (Personenstandsgericht)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Aufenthalt in Deutschland: Die für die Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe notwendigen Dokumente sind zuvor mit dem Standesamt telefonisch abzustimmen und bei Vollständigkeit dort einzureichen. Sobald der Vorgang beurkundungsreif vorbereitet ist, kann ein Termin zur Vorsprache vereinbart werden. In diesem Termin werden z. B. Antragsformulare ausgedruckt und unterschrieben, namensrechtliche Erklärungen abgegeben, ein Stammbuch erworben, Urkunden ausgestellt, die Gebühren entrichtet usw. Bei Aufenthalt im Ausland: Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an die nächste deutsche Auslandsvertretung. Wenn dort alle notwendigen Dokumente vorgelegt wurden, gelangt der Antrag auf dem Postweg an das zuständige Standesamt.

    Fristen

    • Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
    • Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es gibt keine Frist für die Antragstellung auf Nachbeurkundung. Es wird in erster Linie auf die deutsche Staatsangehörigkeit der antragsberechtigten Person abgestellt.

    Kosten

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachbeurkundung: 40,00€ bis 65,00€

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 05.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2024

    Stichwörter

    Nachbeurkundung, Ehe im Ausland, Hochzeit im Ausland, Heirat, Erstbeurkundung, Eheschließung, Ehe, Erstregistrierung, Hochzeit, Eheregister

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de