Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk anzeigen
Wenn Sie bereits erstmalig die grenzüberschreitende Erbringung von zulassungspflichtigen Handwerksleistungen mitgeteilt haben, müssen Sie vor Ablauf eines Jahres anzeigen, wenn Sie diese ohne wesentliche Änderungen auch im Folgejahr erbringen wollen.
Beschreibung
Als Handwerkerin oder Handwerker aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz müssen Sie anzeigen, wenn sie vorübergehend und gelegentlich zulassungspflichtige Dienstleitungen in Deutschland erbringen wollen.
Nach der erstmaligen Anzeige müssen Sie vor Ablauf von 12 Monaten der zuständigen Handwerkskammer mitteilen, wenn Sie auch im Folgejahr grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.
Wenn Sie die Handwerksleistungen über mehrere Jahre erbringen, müssen Sie dies jeweils spätestens alle 12 Monate bei der Handwerkskammer anzeigen. Die Anzeige müssen Sie an die Handwerkskammer richten, die für die Erstanzeige zuständig war. Im Regelfall ist das die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.
Wesentliche Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (zum Beispiel Wechsel des Betriebsverantwortlichen, Erbringung neuer zulassungspflichtiger Handwerkstätigkeiten), müssen Sie jedoch schriftlich oder elektronisch im Rahmen einer Änderungsanzeige anzeigen. Dabei müssen Sie das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nachweisen.
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Voraussetzungen
Die erstmalige Anzeige der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ist bereits erfolgt und es wurde bestätigt, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen.
Im Folgejahr sollen weiter Dienstleistungen im Inland erbracht werden.
Es liegt keine wesentliche Änderung von Umständen vor, das heißt:
- Es sollen keine anderen zulassungspflichtigen Dienstleistungen in Deutschland ausgeübt werden als diejenigen, die Gegenstand der Erstanzeige waren.
- Die Person, die als Betriebsleitung verantwortlich ist und über die erforderlichen Berufsqualifikationen verfügt, ist auch weiterhin im Betrieb tätig.
- Die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat für die berufliche Betätigung besteht fort.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Fortsetzung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung kann formlos erfolgen.
Sie können die Anzeige daher schriftlich per Post aber auch per E-Mail oder gegebenenfalls online über Verwaltungsportale oder die Website der zuständigen Handwerkskammer machen.
Fristen
Die Anzeige muss vor Ablauf von 12 Monaten nach der Erst- oder der letzten Folgeanzeige geschehen, wenn weiterhin eine Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigt ist.
Bearbeitungsdauer
Nach der Anzeige dürfen die Dienstleistungen für die folgenden 12 Monate weiter erbracht werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 31.07.2023
Stichwörter
Gelegentliche Erbringung von Handwerksleistungen, Handwerkerinnen aus dem EWR, Betriebsverantwortliche, Folgeanzeige, Grenzüberschreitende Leistungserbringung, Betriebsleiterin, Handwerkerinnen aus der EU, Jährliche Folgeanzeige, Handwerker aus der EU, Handwerker aus der Schweiz, Handwerkerinnen aus der Schweiz, Fortsetzungsanzeige, Handwerkskammer, Betriebsverantwortlicher, Vorübergehende Erbringung von Handwerksleistungen, Betriebsleiter, Anzeigeverfahren, Handwerker aus dem EWR, Dienstleistungsfreiheit