Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen
Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines Prostitutionsgewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.
Beschreibung
Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines Prostitutionsgewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen und ggf. eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienst
Stellvertretererlaubnis (Prostitutionsgewerbe)
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Prostituiertenschutzgesetz
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
keine
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Voraussetzungen
Beendigung der Stellvertretung des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes durch die in der Stellvertretungserlaubnis begünstigte Person
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Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe bei der zuständigen Stelle an.
Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.
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Fristen
Die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
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Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024
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