Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger anzeigen / melden
Wenn Sie den Beruf der Hebamme bzw. des Entbindungspflegers selbstständig ausüben (Dienstleistungserbringung), müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Nach jeweiligem Landesrecht müssen Personen, die den Gesundheitsfachberuf der Hebamme oder des Entbindungspflegers generell ausüben, ggf. die Aufnahme dieser Tätigkeit anzeigen. Das Weitere regelt das jeweilige Bundesland.
Wenn Sie den Beruf der Hebamme bzw. des Entbindungspflegers selbstständig ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Gesundheitsbehörde anzeigen. Es ist ebenfalls eine jährliche Erneuerung dieser Anzeige erforderlich.
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten (erstmalig und jährlich):
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Nachweis der Berufsqualifikation
- Bescheinigung:
- über die Niederlassung der Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
- darüber, dass der Person die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- keine Vorstrafen vorliegen.
- Erklärung, dass die Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Erbringung der Tätigkeit erforderlich sind.
- Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Person Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und ggf. geeignete Nachweise vorzulegen.
Die Art der Tätigkeit (Charakter der Dienstleistungserbringung) wird im Einzelfall beurteilt. Dafür sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeit anzugeben.
Wird die Tätigkeit / Dienstleistung in einem Dringlichkeitsfall oder Notfall erbracht, muss die Meldung unverzüglich danach erfolgen.
Zuständig ist die jeweilige Behörde nach Landesrecht, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
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Vertrauensniveau
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erforderliche Unterlagen
- Kopie des Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers)
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme bzw. Entbindungspfleger in beglaubigter Kopie bzw. Nachweis der außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation für Staatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
- Ggf. Bescheinigung über die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
- Bescheinigung, dass die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Bescheinigung, dass keine Vorstrafen vorliegen
- Ärztliche Bescheinigung, dass die Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist
- Ggf. Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind
Voraussetzungen
- Sie müssen die Staatsangehörigkeit in Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat besitzen.
- Sie müssen die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung bzw. Nachweis der außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation besitzen.
- Sie müssen in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat wohnen (niedergelassen sein).
- Ihnen darf die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein.
- Sie dürfen nicht vorbestraft sein.
- Sie müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die zur Erbringung der Tätigkeit erforderlich sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage (richtet sich nach jeweiligem Landesrecht)
Verfahrensablauf
- Sie reichen die Anzeige inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Behörde (richtet sich nach Landesrecht) ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
- Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und kann ggf. auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ausstellen.
Fristen
Die Anzeige muss vor erstmaliger Ausübung der selbständigen, beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtete sich nach dem jeweiligen Verwaltungsverfahren in dem jeweiligen Bundesland.
Kosten
EUR 25
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2025
Stichwörter
Entbindungspfleger, selbständige Tätigkeit, Hebamme, Gesundheitsfachberuf, Dienstleistungserbringung, Geburtshelfer, Meldepflichten, Anzeigen der Tätigkeit