Prostitutionsveranstaltungen Organisation oder Durchführung Entgegennahme

    Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

    Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu ihrer bestehenden Erlaubnis nach § 12 ProstSchG der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen.

    Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

    Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der während der Prostitutionsveranstaltung tätigen Personen und der Kunden, zum Schutz der Jugend, der Anwohner, der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. I

    Ist der Schutz nicht gewährleistet, kann die zuständige Behörde die Prostitutionsveranstaltungen untersagen.

    Beachten Sie, dass zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Am 01.07.2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - Prostituiertenschutzgesetz - in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist unter anderem die Pflicht zur Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter sowie die verpflichtende Gesundheitsberatung eingeführt worden. Weiterhin muss die Behörde bei der Anmeldung ein Informations- und Beratungsgespräch durchführen. Zur Anmeldung ist unter anderem ein Nachweis über die Durchführung einer gesundheitlichen Beratung erforderlich. Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen. Folgende Aufgaben hat die Stadt Bielefeld für die Kreise in Ostwestfalen Lippe, somit auch für den Kreis Gütersloh, übernommen: Anmeldung der Prostituierten, gesundheitliche Beratung sowie Führen eines Informations- und Beratungsgesprächs. Eine Anmeldung und Beratung bei dem Kreis Gütersloh ist nicht möglich. Ihre Anmeldung müssen Sie persönlich bei der Stadt Bielefeld vornehmen. Bitte vereinbaren Sie unter der Telefonnummer: 05 21 / 51 -50 72, - 50 73 oder -50 74 einen Termin zur Anmeldung. Nähere Informationen zur Anmeldung erhalten Sie auf der Internetseite der Stadt Bielefeld.

    Online-Dienst

    Anmeldung und Beratung der Prostituierten

    ID: L100002_125162352

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    6.1.1: Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 85-0

    Fax: 05241 85-2233

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Gütersloh

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Str. 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Fax: 0 52 41 - 85 32 22 2

    Telefon Festnetz: 0 52 41 - 85 22 22

    E-Mail: KreisGT.Gewerbe@gt-net.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
    • Ggf. Kopie Stellvertretungserlaubnis
    • Betriebskonzept
    • Veranstaltungskonzept
    • Ggf. Ausweisdokument Veranstaltungsleitung
      (Hinweis: nur erforderlich, wenn die zugrundeliegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG inkl. der entsprechenden Nachweise in einem anderen Bundesland bzw. Kommune erteilt worden ist)
    • Unterlagen, die die Beschaffenheit der für die Veranstaltung genutzten Anlage und die Einhaltung der erforderlichen Mindeststandards darlegen (u.a. Grundrisszeichnung)
    • Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen,
    • Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Prostitutionsveranstaltung voraussichtlich tätig werden
    • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

    Voraussetzungen

    Wenn Sie die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen anzeigen möchten, müssen Sie:

    • eine gültige Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen vorweisen.
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Ihren Stellvertreter.
    • Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder die als Stellvertretung benannte Person geleitet werden (Veranstaltungsleitung).

    Zusätzlich

    • muss vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung ein Veranstaltungskonzept erstellt werden, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert und
    • müssen die für die Veranstaltung vorgesehenen Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste oder mobile Anlagen die Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen gemäß § 18 bzw. 19 ProstSchG erfüllen und dürfen den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 ProstSchG nicht entgegenstehen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 3 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) § 4 ProstSchG § 7 ProstSchG

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.

    Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle die Durchführung der angezeigten Prostitutionsveranstaltung untersagen.

    Fristen

    Prostitutionsveranstaltungen müssen der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden.

    Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht bearbeitet werden.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können.

    Die Prüfbehörden für die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und der Anzeige nach § 21 ProstSchG müssen nicht identisch sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Anzeige Pornodreh, Angebot sexueller Dienstleistungen, Sex-Veranstaltung, Pornoparty, Horizontales Gewerbe, Sexarbeit, Sexclub, Sexparty, BDSM-Party, Pornodreh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de