Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten
Sie möchten als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich Betriebsleitung und Betriebsaufsicht einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden, wenn Sie eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG haben und die Behörde Ihnen aufgegeben hat, dies zu melden.
Beschreibung
Wenn Sie eine entsprechende Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die Behörde dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt, gilt:
Wenn sie als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:
- Betriebsleitung und beaufsichtigung
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
- Einlasskontrolle oder
- Bewachung
Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.
Besteht die Annahme, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienst
Gewerbe: Anmeldung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", bzw. europäisches Führungszeugnis
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
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Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- die zu meldende Person muss für die Bearbeitung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 17 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 30 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- §25 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
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Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.
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Fristen
Weitere tätige Personen im Prostitutionsgewerbe sind unverzüglich anzumelden.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024
Stichwörter
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