Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung

    Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten

    Sie möchten als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich Betriebsleitung und Betriebsaufsicht einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden, wenn Sie eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG haben und die Behörde Ihnen aufgegeben hat, dies zu melden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine entsprechende Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die Behörde dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt, gilt:

    Wenn sie als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:

    • Betriebsleitung und beaufsichtigung
    • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
    • Einlasskontrolle oder
    • Bewachung

    Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

    Besteht die Annahme, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt) § 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG): Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen. § 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG): Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

    Online-Dienst

    Prostituierten-Schutzgesetz (ProstSchG)

    ID: L100002_124766901

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Städteregion Aachen

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterstr. 44/46

    52062 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 432 32327

    Fax: 0241 432 32335

    E-Mail: ProstSchutzgesetz@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten (Aachen-Mitte)

    Beschreibung

    Email-Kontakt der jeweiligen Dienstleistungen: Teamleitung: FB32-320Teamleitung@mail.aachen.de Allgemeines Gewerberecht: FB32-320allgemeinesGewerberecht@mail.aachen.deGaststättenangelegenheiten: FB32-320gaststaetten@mail.aachen.deGewerbemeldungen: FB32-320gewerbemeldestelle@mail.aachen.deGlückspielwesen: FB32-320gluecksspielwesen@mailaachen.deNichtraucherschutz: FB32-320nichtraucherschutz@mail.aachen.deProstituiertenschutzgesetz: FB32-320prostschutzgesetz@mail.aachen.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterstraße 44-46

    52062 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", bzw. europäisches Führungszeugnis
    • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: das Betriebskonzept, die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz. Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind.

    Voraussetzungen

    • gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    • die zu meldende Person muss für die Bearbeitung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1 ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt. Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben. § 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.

    Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.

    Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus: - Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen. - Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. - Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert. - Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart. - Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. - Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid. Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid

    Fristen

    Weitere tätige Personen im Prostitutionsgewerbe sind unverzüglich anzumelden.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Stichwörter

    Einlasskontrolle, Call-Boy, Escortservice, Zuverlässigkeitsprüfung, Anmeldung, Call-Girl, Prostitutionsbetrieb, Sexarbeit, Sexparty, Horizontales Gewerbe, Anzeige von personenbezogenen Änderungen, Prostitutionserlaubnis, Prostitutionsgewerbe, Betriebsleitung, Prostitution

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de