Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme

    Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Änderungen anzeigen

    Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, dann müssen Sie der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person/Vertretung anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler - ausgenommen Verträge nach § 34i Absatz1 Satz1 Gewerbeordnung und Bauspardarlehensverträge -, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen, welche Personen mit der Leitung des Betriebs bzw. mit der Leitung der Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) auch für die jeweils zur Vertretung berufenen Personen.  

    Die erteilte Erlaubnis erfordert nach § 34c Abs. 2 GewO die Zuverlässigkeit der maßgeblichen Personen. Die maßgeblichen Personen sind die Leitungen des Betriebes oder der Zweigniederlassung sowie bei juristischen Personen die zu ihrer Vertretung berufenen Personen. Der Widerruf der Erlaubnis ist daher in Erwägung zu ziehen, wenn diese Personennachträglich unzuverlässig werden oder nachträglich weitere, unzuverlässige Personen in die Betriebe eintreten.  

    Die Anzeige und die einzureichenden Unterlagen dienen der Zuverlässigkeitsüberprüfung der o.g. maßgeblichen Personen.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Maklererlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Konsumentendarlehen oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von künftigen Erwerbern vorbereiten oder durchführen will oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will. Regelungen für Vermittler von Immobiliendarlehen ab dem 21. März 2016 Was gilt künftig? Die Vermittlung von Immobiliendarlehen ist weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Regelungen hierzu wurden in dem neueingefügten § 34 i der Gewerbeordnung zusammengefasst. Die wichtigsten Neuerungen sind: Sachkundenachweis für Darlehensvermittler umfassende Informationspflicht der Vermittler verbessertes Widerrufsrecht Zuständige Stellen für die Erlaubniserteilung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) des jeweiligen Bezirks. Nähere Informationen erhalten Sie von der IHK. Regelungen für Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018 Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht gilt für Wohnungseigentums- und Mietwohnungsverwalter. Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflicht unter Einschluss der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

    Online-Dienst

    Maklerangelegenheiten und Wohnimmobilienverwalter

    ID: L100002_121983604

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgem. Ordnungsrecht / Standesamtaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Heinsberg

    Beschreibung

    Kreisordnungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es müssen bzgl. der betreffenden Person mitgeteilt werden:

    •     Name
    •     Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht,
    •     Vornamen,
    •     Staatsangehörigkeit,
    •     Geburtstag,
    •     Geburtsort,
    •     Anschrift der betreffenden Person.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)Gewerbezentralregisterauskunft (jeweils zu beantragen beim Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt des Wohnortes)Bescheinigung in Steuerangelegenheiten (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)

    Voraussetzungen

    Damit der Gewerbetreibende die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV erfüllt, muss er bzw. sie die neue betreffende Person (s.o.) unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    § 34 c Abs 3 Nummer 1d Gewerbeordnung; § 9 Makler- und Bauträgerverordnung

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

    Wenn Sie die Anzeige übermittelt haben, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 9 MaBV erfüllt sind. 

    Wenn alle nach §9 Satz3 MaBV erforderlichen Daten unverzüglich übermittelt wurden, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.

    Fristen

    Der Gewerbetreibende muss die Anzeige nach § 9 MaBV unverzüglich nach Beauftragung des Leiters oder der Leiterin eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder im Fall einer juristischen Person beim Wechsel einer vertretungsberechtigten Person vornehmen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie ggf. (je nach Praxis der zuständigen Stelle) eine Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Förmliche Antragstellung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Planung von Bauvorhaben, Betreuung von Bauvorhaben, Baubetreuung, Bauvorhaben, Vermittlung von Darlehen, Zweigniederlassungsleiter, Vermittlung Hauskauf, Wohnungsverwaltung, Vermittlung von Wohnimmobilien, Darlehensvermittlung, Vermittlung Wohnungskauf, Immobilienmakler, Durchführung von Bauvorhaben, Baubetreuer, Wohnungsvermittlung, Verwaltung von Wohnimmobilien, Makler, Vermittlung von Darlehensvertrag, Bauträger, Immobilienverwaltung, Betriebsleiter, Hausverwaltung, Darlehensvermittler, Vorbereitung von Bauvorhaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de