Prüfberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme

    Verpflichtenden jährlichen Prüfungsbericht oder Negativerklärung als Bauträger und/oder Baubetreuer einreichen

    Als Baubetreuer oder Bauträger müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.

    Beschreibung

    Nach der Makler- und Bauträgerverordnung haben Sie als Bauträger und/oder Baubetreuer die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer bzw. eine geeignete Prüferin die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Verpflichtungen überprüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln.  

    Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten. 

    Geeignete Prüfer sind insbesondere: 

    • Wirtschaftsprüfer, 
    • vereidigte Buchprüfer, 
    • Wirtschaftsprüfungs- und 
    • Buchprüfungsgesellschaften sowie 
    • bestimmte Prüfungsverbände. 

    Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers bzw. der Prüferin gefährden könnten. 

    Sofern Sie sich als Bauträger und/oder Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung unaufgefordert bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, die Einschaltung eines Prüfers ist nicht erforderlich. 

    Sofern die Erklärung anstelle von Ihnen als Gewerbetreibendem von dem Prüfer abgegeben wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Maklererlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Konsumentendarlehen oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von künftigen Erwerbern vorbereiten oder durchführen will oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will. Regelungen für Vermittler von Immobiliendarlehen ab dem 21. März 2016 Was gilt künftig? Die Vermittlung von Immobiliendarlehen ist weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Regelungen hierzu wurden in dem neueingefügten § 34 i der Gewerbeordnung zusammengefasst. Die wichtigsten Neuerungen sind: Sachkundenachweis für Darlehensvermittler umfassende Informationspflicht der Vermittler verbessertes Widerrufsrecht Zuständige Stellen für die Erlaubniserteilung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) des jeweiligen Bezirks. Nähere Informationen erhalten Sie von der IHK. Regelungen für Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018 Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht gilt für Wohnungseigentums- und Mietwohnungsverwalter. Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflicht unter Einschluss der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

    Online-Dienst

    Maklerangelegenheiten und Wohnimmobilienverwalter

    ID: L100002_121983602

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgem. Ordnungsrecht / Standesamtaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Heinsberg

    Beschreibung

    Kreisordnungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument 
    • Prüfungsbericht eines geeigneten Prüfers, inklusive Prüfvermerk, ob Verstöße festgestellt worden sind. Der Vermerk ist nach der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Ein Vermerk über das nicht vorliegen von Verstößen muss ebenfalls vorgenommen werden.  

    Sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde: 

    • Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung). 

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)Gewerbezentralregisterauskunft (jeweils zu beantragen beim Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt des Wohnortes)Bescheinigung in Steuerangelegenheiten (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht  
    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein) 

    Verfahrensablauf

    • Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Makler und Bauträgerverordnung. 
    • Den erstellten Prüfungsbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde. 
    • Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung. 
    • Sofern Ihre Aufsichtsbehörde Gebühren für die Überprüfung des Berichts erhebt, erhalten Sie im Anschluss einen Gebührenbescheid. 

    Fristen

    Sie müssen den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres an Ihre zuständige Aufsichtsstelle übermitteln.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zu dem o. a. Termin der zuständigen Behörde vorlegen; hierfür kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Förmliche Antragstellung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Bauträgerin, Prüfungsbericht, Makler- und Bauträgerverordnung, Bauträger, Baubetreuer, Prüfberichte, Baubetreuerin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English