Vorgesehen zum Löschen - Prostitutionstätigkeit Beratung

    Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

    Wenn Sie beabsichtigen, als Prostituierte oder Prostituierter zu arbeiten, können Sie sich beraten lassen. Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie sich regelmäßig beraten lassen.

    Beschreibung

    Beabsichtigen Sie, als Prostituierte oder Prostituierter zu arbeiten, können Sie sich gesundheitlich beraten lassen.

    Um die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter auszuüben, müssen Sie sich anmelden. Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter anmelden möchten, sind sie verpflichtet, sich vorab beraten zu lassen.

    Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie sich regelmäßig beraten lassen.

    Bei der gesundheitlichen Beratung geht es vor allem um Themen wie

    • Schutz vor Krankheiten,
    • Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
    • Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch.

    Das Gespräch ist vertraulich. Das heißt, es werden keine Informationen weitergegeben. Falls Sie nicht gut deutsch sprechen, kann eine Dolmetschung oder Sprachmittlung dabei sein oder angerufen werden, die für Sie übersetzt. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich.

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Prostitutionsgewerbe Das am 01.07.2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe.Nach dem Gesetzeswortlaut betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er 1. eine Prostitutionsstätte betreibt,2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution. Wer z. B. eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet, betreibt ein Prostitutionsgewerbe.Nach Prüfung des Antrages und Abnahme des Betriebes kann die Erlaubnis gegebenenfalls mit Auflagen und /oder einer Befristung erteilt werden.Die Erlaubniserteilung ist kostenpflichtig.Die Zuverlässigkeit des Betreibers einer Prostitutionsstätte sowie der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen werden spätestens nach drei Jahren erneut kostenpflichtig überprüft. Tätigkeit als Prostituierte Bei der Anmeldung wird mit der oder dem Prostituierten ein Informations- und Beratungsgespräch geführt. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert , die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z. B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).Die Prostituierten erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.Vor der ersten Anmeldung ihrer Tätigkeit, müssen Prostituierte eine Gesundheitsberatung beim Gesundheitsamt (Link öffnet im neuen Fenster) wahrnehmen.Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung beträgt zwei Jahre für Personen ab 21 Jahren und ein Jahr für Personen unter 21 Jahren. Es ist eine persönliche Vorsprache nach vorhergehender Terminvereinbarung erforderlich. Hierzu kann dann gegebenenfalls auch ein Dolmetscher organisiert werden. Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden: Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen) Nachweis der Beratung durch das Gesundheitsamt (Link öffnet im neuen Fenster) innerhalb der vorangegangenen drei Monate (bei der ersten Anmeldung) Nachweis der mindestens einmal jährlichen Beratung durch das Gesundheitsamt (bei einem Alter von mind. 21 Jahren) - Verlängerung Nachweis der mindestens alle 6 Monate erfolgten Beratung durch das Gesundheitsamt (bei einem Alter von unter 21 Jahren) - Verlängerung 2 aktuelle biometrische Lichtbilder Hinweis: das Portal "Lola NRW" stellt alle wichtigen Informationen mehrsprachig zur Verügung (deutsch, rumänisch, türkisch, bulgarisch, englisch): https://www.lola-nrw.de/

    Online-Dienst

    Prostitutionstätigkeit, Prostitutionsgewerbe

    ID: L100002_123418838

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeine Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 162 - 168

    41236 Mönchengladbach

    Kontakt

    Fax: 02161 25-6299

    Telefon Festnetz: 02161 25-6241

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbemeldestelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 162 - 168

    41236 Mönchengladbach

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiges Ausweisdokument (zum Beispiel Personalausweis oder Pass)

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen) bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug Gesellschaftervertrag (bei juristischen Personen und Personengesellschaften) bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i. G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde) Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes unter vollstreckungsportal.de Auskunft der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung) Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde) Hinweis: Bei der Antragstellung von juristischen Personen sind die Unterlagen unter Nr. 7. - 11. sowohl für die/den gesetzliche/n Vertreter/in, die/den mit der Leitung des Betriebes Beauftragte/r als auch für die juristische Person vorzulegen. Die Unterlagen Nr. 7 bis 12 dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Betriebskonzept (siehe gesonderte Hinweise zur Erstellung eines Betriebskonzeptes nach § 16 ProstSchG Bei der Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich: Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive aller Anlagen (insbesondere der Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen) Bescheinigung der mängelfreien Schlussabnahme 3 einwandfreie Grundrisszeichnungen mit allen Betriebs- und Nebenräumen (durch Rotumrandung kenntlich gemacht) in DIN A 4 Format unter Angabe der m2 Flächen Kopie des Pacht- oder Mietvertrages (ggf. Untermietvertrag incl. Einverständniserklärung des Hauptvermieters) mit den Unterschriften aller Vertragsparteien bzw. Eigentumsnachweis Bei der Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich: Aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) Aktuelle Fotos des Fahrzeuges Skizze Innenraum Ggf. sind im Einzelfall darüber hinausgehende Nachweise erforderlich.

    Voraussetzungen

    • Sie sind volljährig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    • Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle.
    • Sie lassen sich beraten.
    • Nach Abschluss der Beratung stellt die Behörde Ihnen eine Bescheinigung aus, welche die Durchführung der gesundheitlichen Beratung bestätigt.
      • Wenn Sie sich als Prostituierte oder Prostituierter anmelden, müssen Sie die Bescheinigung vorlegen.
      • Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie die Bescheinigung bei Ausübung Ihrer Tätigkeit dabeihaben.

    Fristen

    Sofern Sie als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten und

    • noch nicht 21 Jahre alt sind, müssen Sie sich alle 6 Monate beraten lassen.
    • bereits 21 Jahre alt oder älter sind, müssen Sie sich einmal pro Jahr beraten lassen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Beratung ist einzelfallabhängig. Die Bescheinigung wird Ihnen sofort im Anschluss an die Beratung ausgestellt.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 12.20.1Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG)Gebühr: Euro 500 bis 3 500 12.20.2 Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume Gebühr: Euro 100 bis 1 000 12.20.3 Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung pro Person (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 ProstSchG)Gebühr: Euro 350 bis 1.000 12.20.4 Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18 und 19 ProstSchG) Gebühr: Euro 350 bis 1.000 12.20.5 Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG) Gebühr: Euro 350 bis 1 500 12.20.6 Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG)Gebühr: Euro 350 bis 1.000 12.20.7 Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person (§ 15 Absatz 3 ProstSchG in Verbindung mit § 25 ProstSchG)Gebühr: Euro 350 bis 1 500 12.20.8Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 ProstSchG)Gebühr: Euro 100 bis 1.000 12.20.9 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG) Gebühr: Euro 150 bis 500 12.20.10 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)Gebühr: Euro 150 bis 1.000 12.20.11Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG)Gebühr: Euro 70 bis 300 12.20.12Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG)Gebühr: Euro 150 bis 500 12.20.13Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 Absatz 3 ProstSchG)Gebühr: Euro 70 bis 300 12.20.14 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis (§ 22 Satz 2 ProstSchG)Gebühr: Euro 35 bis 70 12.20.15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG)Gebühr: Euro 500 bis 2 000 12.20.16 Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren, § 25 Absatz 3 ProstSchG) Gebühr: Euro 350 bis 1.000 12.20.17 Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG) Gebühr: Euro 20 bis 70 12.20.18 Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (§ 29 inVerbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG) Gebühr: Euro 15 bis 20 je angefangene 15 Minuten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.  

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg am 18.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English