Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken Erteilung

    Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen

    Wenn Sie ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik eröffnen möchten, müssen Sie eine Konzession beantragen.

    Beschreibung

    Als Unternehmer, der ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik betreiben möchte, benötigen Sie eine Konzession. Um die Konzession für Ihre Privatklinik zu erhalten, müssen Sie persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllen.

    Die Konzession wird Ihnen in folgenden Fällen nicht erteilt:

    • Wenn Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit für die Leitung oder Verwaltung einer Anstalt oder Klinik nahelegen.
    • Wenn Tatsachen vorliegen, dass Sie die medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleisten können.
    • Wenn die von Ihnen eingereichten Beschreibungen und Pläne zu baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.
    • Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die in dem Gebäude lebenden Menschen erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.
    • Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Personen mit psychischen Störungen bestimmt ist und durch die örtliche Lage für Personen in der Nachbarschaft erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.

    Für die letzten beiden Punkte sind die Ortspolizei- und Gemeindebehörden anzuhören.

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zum Betreiben von Privatkranken-, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken bedarf der Unternehmer einer Genehmigung. Diese wird von der jeweils örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt. Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Unternehmers auf Genehmigung der Privatkranken- oder -entbindungsanstalt bzw. der Privatnervenklinik. Die Genehmigung wird jedoch beim Vorliegen einer der in § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Voraussetzungen versagt. Versagungsgründe sind die fehlende Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine nicht ausreichende medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten, bauliche oder technische Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen und Nachteile bzw. Gefahren für Mitbewohner oder Nachbarn. Der Unternehmer hat einen Antrag auf Genehmigung zu stellen; daraufhin prüft die Kreisverwaltungsbehörde, ob eine Untersagungsvoraussetzung (siehe oben) vorliegt. Außerdem werden die Ortspolizei- und Gemeindebehörden angehört. Die Genehmigung kann schließlich unter Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen erteilt werden.

    Online-Dienst

    Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken

    ID: L100002_121970151

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Euskirchen

    Beschreibung

    Kreisordnungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Erlaubnis bedarf der Unternehmer, d.h. derjenige, der die Anstalt auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung betreibt. Wird eine Anstalt von einer Personengesellschaft betrieben, bedarf grundsätzlich jeder persönlich haftende Gesellschafter der Genehmigung. Der Unternehmer hat die o.g. Zuverlässigkeit in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darzulegen. Eine Krankenanstalt liegt nur dann vor, wenn stationäre oder teilstationäre Krankenbehandlung geplant ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 30 Gewerbeordnung

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Unternehmer hat einen Antrag auf Genehmigung zu stellen; daraufhin prüft die Kreisverwaltungsbehörde, ob eine Untersagungsvoraussetzung (siehe oben) vorliegt. Außerdem werden die Ortspolizei- und Gemeindebehörden angehört. Die Genehmigung kann schließlich unter Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen erteilt werden

    Fristen

    Die Konzession wird unbefristet erteilt, sofern keine Veränderungen der Klinikräume oder ähnlichem vorgenommen werden.

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer vor Erteilung der Genehmigung den Betrieb der Anstalt aufnimmt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden (§ 144 GewO). Eine Straftat liegt vor, wenn der Unternehmer die Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder hierdurch Leben und Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden (§ 148 GewO).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) am 07.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Augenklinik, Entbindungsklinik, Privatklinik, Private Nervenkliniken, Rehabilitationsklinik, Private Krankenanstalten, Zahnklinik, Konzession, Psychiatrische Klinik

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de