Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung

    Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

    Sie möchten gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Waren zum Sofortverkauf anbieten? Dann benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle und benötigen keine Reisegewerbekarte.

    Beschreibung

    Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, aber keine Reisegewerbekarte.

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.

    Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.  

    Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse - Sondernutzungsgenehmigung).  

    Sollen anlässlich der genannten Veranstaltungen die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):

    • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
    • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10000 Einwohner hat.
    • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (z.B. Joghurt, Kefir, Butter, Käse etc.) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetz.
    • Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus ("mobiler Laden") und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (z.B. Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
    • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (z.B. Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.

    Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    LeistungsbeschreibungWenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben: Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen, betreiben Sie ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes (Reisegewerbekarte).Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie: das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung, das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen, unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte). Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.Reisegewerbekartenfreie TätigkeitFür einige Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise: den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden, das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf) In diesen Fällen haben Sie dieses Gewerbe lediglich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Ordnungsamt als sogenannte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzuzeigen (siehe "Weiterführende Informationen"). Eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in diesen Fällen nicht.

    Online-Dienst

    Reisegewerbekarte

    ID: L100002_123222781

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Stadt Königswinter

    Adresse

    Hausanschrift

    Drachenfelsstraße 9-11

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244889395

    E-Mail: gewerbe@konigswinter.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Drachenfelsstraße 9-11

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244 889-0

    E-Mail: stadtverwaltung@koenigswinter.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
    • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister Handwerkskarte Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten. Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol - mit bestimmten Ausnahmen).
    • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    persönliche ZuverlässigkeitDie Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeordnung § 55 Abs. 3 Reisegewerbekarte (GewO) Gewerbeordnung § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten (GewO) Gewerbeordnung § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (GewO) Gewerbeordnung § 55c Anzeigepflicht (GewO) Gewerbeordnung § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte (GewO) Gewerbeordnung § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ca. 1 Woche

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass entsprechende Waren feilbieten möchten.

    Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Feilbieten von Waren, Verkaufsstand auf Messen, Mobiler Warenverkauf, Verkaufsstand auf Veranstaltungen, Messen, Warenverkauf im Reisegewerbe, Feste, Veranstaltung, Verkaufsstand auf Volksfesten, Verkaufsstand, Kirmesstand, Volksfeste

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de