Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung

    Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

    Sie möchten gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Waren zum Sofortverkauf anbieten? Dann benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle und benötigen keine Reisegewerbekarte.

    Beschreibung

    Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, aber keine Reisegewerbekarte.

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.

    Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.  

    Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse - Sondernutzungsgenehmigung).  

    Sollen anlässlich der genannten Veranstaltungen die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):

    • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
    • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10000 Einwohner hat.
    • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (z.B. Joghurt, Kefir, Butter, Käse etc.) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetz.
    • Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus ("mobiler Laden") und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (z.B. Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
    • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (z.B. Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.

    Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.

    Hinweise für Erkelenz: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die voraussichtlichen Kirmestermine des laufenden und des kommenden sind den beigefügten Listen und downloads zu entnehmen. Das Auswahlverfahren richtet sich nach der städtischen Kirmessatzung in der jeweils aktuellen Fassung. Benötigte Unterlagen:Siehe Kirmessatzung § 5

    Online-Dienst

    Kirmessen, Lambertusmarkt, Burgkirmes

    ID: L100002_122836487

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Stadt Erkelenz

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannismarkt 17

    41812 Erkelenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02431/85175

    E-Mail: kathrin.walbrecht@erkelenz.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechts- und Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannismarkt 17

    41812 Erkelenz

    Kontakt

    Fax: 02431 70558

    Telefon Festnetz: 02431 85-0

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
    • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten. Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol - mit bestimmten Ausnahmen).
    • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass entsprechende Waren feilbieten möchten.

    Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Feilbieten von Waren, Verkaufsstand auf Messen, Mobiler Warenverkauf, Verkaufsstand auf Veranstaltungen, Messen, Warenverkauf im Reisegewerbe, Feste, Veranstaltung, Verkaufsstand auf Volksfesten, Verkaufsstand, Kirmesstand, Volksfeste

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de