Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung

    Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

    Sie möchten gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Waren zum Sofortverkauf anbieten? Dann benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle und benötigen keine Reisegewerbekarte.

    Beschreibung

    Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, aber keine Reisegewerbekarte.

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.

    Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.  

    Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse - Sondernutzungsgenehmigung).  

    Sollen anlässlich der genannten Veranstaltungen die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):

    • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
    • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10000 Einwohner hat.
    • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (z.B. Joghurt, Kefir, Butter, Käse etc.) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetz.
    • Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus ("mobiler Laden") und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (z.B. Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
    • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (z.B. Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.

    Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 55 Gewerbeordnung (GewO).Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend unter "Benötigt werden" genannten Unterlagen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

    ID: L100002_121800665

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Gewerbeabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Öffnungszeiten

    Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung! Erlaubnispflichtiges Gewerbe: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr und nach Terminvereinbarung Mittwoch: geschlossen nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr Mittwoch: geschlossen

    Kontakt

    Fax: siehe Service-Fax

    Telefon Festnetz: siehe Servicenummern

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@Stadt-Koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Köln

    Beschreibung

    Amt für öffentliche Ordnung - Spezielle Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221/221-29879

    Fax: 0221/221-26480

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
    • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Führungszeugnis nach Belegart ODas Führungszeugnis nach Belegart O können Sie direkt bei Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes unter Angabe des Aktenzeichens "32-321/10" beantragen.Auszug aus dem Gewerbezentralregister Den Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart 9 können natürliche und juristische Personen direkt bei Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten oder bei der Meldebehörde des Wohnsitzes unter Angabe des Aktenzeichens "32-321/10" beantragen.Personalausweis oder Pass des HeimatlandesAusländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen zudem noch eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.Nur bei Schausteller*innen und Schaustellerbetrieben: Bestätigung über HaftpflichtversicherungBei Schausteller*innen und Schaustellerbetrieben muss zusätzlich eine Bestätigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller*in oder nach Schaustellerart gemäß § 55f Gewerbeordnung in VerbiBescheinigung in Steuersachen des FinanzamtesDie Bescheinigung müssen Sie beim Finanzamt beantragen, in deren Bezirk Sie einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben.Unbedenklichkeitsbescheinigung des GemeindesteueramtesDie Bescheinigung müssen Sie bei dem Gemeindesteueramt beantragen, in deren Bezirk Sie oder Ihre gesetzliche Vertretung in den vergangenen drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten. Für Wohnsitz und Betriebssitz in Köln können Auszug aus der Schuldnerkartei "um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden"Den Auszug erhalten Sie nur online über das Vollstreckungsportal der Länder (§ 882b Zivilprozessordnung). Den Link finden Sie unter "Downloads und Infos".Negativattest des InsolvenzgerichtsDas Negativattest des Insolvenzgerichts müssen Sie bei dem Amtsgericht beantragen, in deren Bezirk Sie als Gewerbetreibende*r oder gesetzliche Vertretung in den vergangenen drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten. Für Wohnsit

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten. Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol - mit bestimmten Ausnahmen).
    • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühren für die Erteilung einer Reisegewerbekarte werden im Einzelfall erhoben. Die Gebühren bemessen sich anhand nachfolgender Kriterien:Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte von einer natürliche Person:Keine Negativerkenntnisse: 244 EuroNegativerkenntnisse ohne Auswirkungen: 305 EuroSchwerer Fall: 366 EuroAntrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte von einer juristische Person:Keine Negativerkenntnisse: 305 EuroNegativerkenntnisse ohne Auswirkung: 366 EuroSchwerer Fall: 427 EuroHinzu kommen eventuell Gebühren für die Beantragung des Führungszeugnis sowie des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister. Diese betragen jeweils 13 Euro.Bitte beachten Sie:Der Antrag ist auch bei einer Ablehnung gebührenpflichtig. Außerdem wird ein Teil der Gebühren fällig, wenn Sie den Antrag zurücknehmen, wir aber bereits mit der Bearbeitung begonnen haben. Die Gebühr beträgt dann im Regelfall 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.Dies gilt nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde, § 15 Absatz 2 Gebührengesetz.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass entsprechende Waren feilbieten möchten.

    Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Feilbieten von Waren, Verkaufsstand auf Messen, Mobiler Warenverkauf, Verkaufsstand auf Veranstaltungen, Messen, Warenverkauf im Reisegewerbe, Feste, Veranstaltung, Verkaufsstand auf Volksfesten, Verkaufsstand, Kirmesstand, Volksfeste

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de