Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

    Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

    Beschreibung

    Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Frist verlängert werden.

    Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Online-Antragstellung Weiterführende Informationen über das Pfandleihgewerbe finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Hier können Sie die folgenden Anträge elektronisch stellen: Erlaubnis als Pfandleihgewerbe (Pfandleiher oder Pfandleiherin, Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin) gemäß § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO Anzeige genutzter Gewerberäume (Beginn oder Wechsel) gemäß § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin gemäß § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO und Anzeige des Beginns des Gewerbebetriebs gemäß § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)
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    Ansprechpartner

    Bürger- & Verwaltungsservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 3

    32361 Preußisch Oldendorf

    Version

    Technisch geändert am 14.10.2024

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    Bürger- & Verwaltungsservice

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    32361 Preußisch Oldendorf

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Pfandleiherlaubnis
    • ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

    Voraussetzungen

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

    • eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht,
    • ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann,
    • wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 34 Gewerbeordnung (GewO) Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
    § 34 Gewerbeordnung (GewO) Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
    § 34 Gewerbeordnung (GewO) Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
    § 34 Gewerbeordnung (GewO) Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
    § 34 Gewerbeordnung (GewO) Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
    § 34 Gewerbeordnung (GewO) Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fristverlängerung, Pfandleiher, Pfandgläubiger, Pfandrecht, Pfandkredit, Pfandschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English