Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

    Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

    Beschreibung

    Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Frist verlängert werden.

    Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes, sogenanntes Faustpfand, zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet. Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten. Auf die Erlaubnis besteht ein Anspruch, sofern nicht ein Versagungsgrund nach § 34 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GewO entgegensteht. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt. Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

    Online-Dienst

    Rhein-Sieg-Kreis: Pfandleihgewerbe

    ID: L100002_121898860

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Rhein-Sieg-Kreis: Rechts- und Ordnungsamt

    Beschreibung

    Eine Übersicht aller Dienstleistungen des Rechts- und Ordnungsamts stellt der Rhein-Sieg-Kreis auf seiner Internetseite bereit.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Wilhelm-Platz 1

    53721 Siegburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02241 132-141

    Fax: 02241 132-179

    E-Mail: kreisverwaltung@rhein-sieg-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Pfandleiherlaubnis
    • ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: Kopie eines Personalausweises oder ein vergleichbares Identifikationspapier; Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie); Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform; bei eingetragenen Unternehmen: aktueller Registerauszug; Unterlagen zur persönlichen Zuverlässigkeit; Führungszeugnis zur Vorlage bei den Behörden, Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden für natürliche und ggf. juristische Person. Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten: Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis; Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis; Nachweise der erforderlichen Mittel und Sicherheiten für das Pfandleihgewerbe, mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes, z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bankbürgschaft oder Nachweis einer Finanzierungszusage einer Bank. Nachweis einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung.

    Voraussetzungen

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

    • eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht,
    • ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann,
    • wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie als Pfandleiherin/Pfandleiher oder Pfandvermittlerin/Pfandvermittler tätig werden wollen, müssen Sie: persönlich zuverlässig sein, besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen, erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein. Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragsstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein. Ihre Räumlichkeiten gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern. Bei Autopfandleihen muss die Frage möglicher Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden. Die Erlaubnis wird versagt, wenn: Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragsstellerin oder der Antragssteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Antragsstellerin oder der Antragssteller, die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist. Um den Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW einreichen zu können, müssen Sie angemeldet sein. Es existieren 3 Anmeldeoptionen: Anmeldung mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises mittels der AusweisApp 2 Anmeldung mit Ihrem Nutzerkonto eines anderen Bundeslandes oder dem Nutzerkonto.Bund Anmeldung mit Ihrem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 34 Gewerbeordnung (GewO) § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler vergibt der Rhein-Sieg-Kreis. Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein. Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe anzeigen. Zudem müssen Sie bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen und Sie sind darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet. Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher muss jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fristverlängerung, Pfandleiher, Pfandgläubiger, Pfandrecht, Pfandkredit, Pfandschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English