Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung

    Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung

    Beschreibung

    Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Betreiben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit entzogen wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

    Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

    Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis. Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Lebensmittelüberwachung und der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.Es empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären.Bei einer änderungsfreien Übernahme besteht für Sie die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis zu beantragen. Diese können Sie erhalten, wenn der Antrag, das Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt Antragsteller) und der Pachtvertrag vorliegt. Die bisherige Gaststätte darf jedoch nicht länger als 1 Jahr geschlossen sein. Sollten Sie gewerblich, d. h. gegen Entgelt mit Gewinnaufschlag oder aber unentgeltlich i. V. m. einem anderen Gewerbe, alkoholische Getränke anlässlich von Straßenfesten, Umzügen, Märkten und ähnlichen Aktionen an Dritte abgeben, benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung).

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    Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung

    ID: L100002_128576972

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    Gaststättenerlaubnis beantragen (auch vorläufig oder vorübergehend)

    ID: L100002_122762413

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    Ansprechpartner

    Stadt Detmold

    Beschreibung

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Paulinenstr. 45

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231/977-174

    Fax: 05231/977-523

    E-Mail: a.fricke@detmold.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

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    7.2.30 Team Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Paulinenstraße 45

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231 977-8710

    Fax: 05231 977-523

    E-Mail: gewerbe@detmold.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen beizubringen: aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Einwohnermeldeamt des Wohnortes) aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Gewerbeamt des Wohnortes) aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt für den Antragsteller) Unterrichtungsnachweis; diese Unterrichtung - sofern nicht bereits vorhanden - wird in der Industrie- und Handelskammer, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, Tel: 05231 76010 durchgeführt. Der Antragsteller muss sich mit der IHK wegen eines Termins selbst in Verbindung setzen. Nähere Informationen erhalten Sie hier: https://wis.ihk.de/ihk/detmold.html Gesundheitszeugnis für alle Personen, die Speisen und Getränke zubereiten (zust. Gesundheitsamt der Personen - sofern nicht bereits vorhanden) Lage- und Grundrissplan des Betriebes (Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, Lagerräume etc.) in 3-facher Ausfertigung Beschreibung der Räume (ist im Antrag einzutragen) Kopie des Pachtvertrages Verzichtserklärung des jetzigen Erlaubnisinhabers (nur bei Übernahme des Betriebes) Sollte der Betrieb durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden, so wird die juristische Person selbst Erlaubnisinhaber und Gewerbetreibender. In diesem Fall sind von der GmbH folgende Unterlagen vorzulegen: Gewerbezentralregisterauszug (zust. Einwohnermeldeamt des Firmensitzes) aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt des Firmensitzes) Handelsregisterauszug Für jeden Geschäftsführer werden zusätzlich die oben genannten Unterlagen benötigt. Ist für die Führung des Betriebes ein Betriebsleiter vorgesehen, der nicht Geschäftsführer ist, so hat die GmbH für diesen zusätzlich eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 Gaststättengesetz zu beantragen. Auch hierbei werden die o.a. Unterlagen für den Stellvertreter benötigt. Sollte der Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, werden die oben genannten Unterlagen für jeden Gesellschafter benötigt, da für jede Person eine gesonderte Erlaubnis erteilt wird. Für die vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) kann der Antrag formlos gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erlaubnis - § 2 Gaststättengesetz https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__2.html vorläufige Erlaubnis - § 11 Gaststättengesetz https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__11.html Anzeige der Gewerbetätigkeit - § 14 Gewerbeordnung http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html Gestattung - § 12 Gaststättengesetz (GastG) http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__12.html Gebühren - § 14 Abs. 1 Satz 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) in der z.Z. geltenden Fassung § 9 Abs. 1 Satz 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) in der z.Z. geltenden Fassung https://recht.nrw.de/lmi i.V.m. Tarifstelle 10.1.1.14.1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21165

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gem. § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) können vom Antragssteller zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangt werden, wenn sie für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.Mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeiten ist das Gewerbe gem. § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.Da die Prüfung der Unterlagen und die Erteilung der Erlaubnis einen gewissen Vorlauf erfordern, empfiehlt es sich daher frühzeitig (mindestens einen Monat vor der geplanten Eröffnung) den Gaststättenantrag zu stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis möglich. Für diese fallen weitere Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de