Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung

    Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung

    Beschreibung

    Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Betreiben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit entzogen wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

    Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

    Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung: Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Fortführung eines Gewerbebetriebs durch eine Stellvertretung Die Anträge können online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW bei der Stadt Velbert gestellt werden. Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Nach dem Tode eines/einer Gewerbetreibenden darf ein privilegierter Personenkreis den Betrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die zuständige Behörde kann zudem befristet gestatten, dass das Gewerbe nach dem Tode des/der Gewerbetreibenden auch ohne eine*n befähigte*n Stellvertreter*in betrieben wird. Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder des/der überlebenden Lebenspartner*in des/der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit des/der Nachlassverwalter*in, des/der Nachlasspfleger*in oder des/der Testamentsvollstrecker*in in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Fortführung eines Gewerbebetriebs durch eine Stellvertretung Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. Die Stellvertretung muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

    Online-Dienste

    Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung

    ID: L100002_128576972

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    Gewerbe - Betriebsfortführung

    ID: L100002_123751377

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Stadt Velbert

    Beschreibung

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstraße 1

    42551 Velbert

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 31.12.2024

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    Ordnung und Gewerbe

    Beschreibung

    Sie können uns über die Service Rufnummer 02051/26-2500 oder per E-Mail unter ordnungundgewerbe@velbert.de (Ordnung und Gewerbe) erreichen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

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    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 35 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) § 45 Gewerbeordnung (GewO) § 46 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de