Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    Beschreibung

    Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf ein Gewerbe für Rechnung

    • des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
    • des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
    • des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers für bis zu 10 Jahre

    in der Regel nur durch eine befähigte Stellvertretung weiter betrieben werden.
    Auf Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vorübergehend gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung weiter betrieben werden darf.

    Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gaststättengewerbe) bestehende besondere Vorschriften; sie bleiben hiervon unberührt.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder des/der überlebenden Lebenspartner*in des/der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit des/der Nachlassverwalter*in, des/der Nachlasspfleger*in oder des/der Testamentsvollstrecker*in in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Fortführung eines Gewerbetriebes durch eine Stellvertretung Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. Die Stellvertretung muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

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    Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    ID: L100002_128576973

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    Betriebsfortführung

    ID: L100002_123055298

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Herford

    Beschreibung

    Bürgerberatung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    32052 Herford

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05221-189810

    Fax: 05221-189820

    E-Mail: buergerberatung@herford.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bürgerberatung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    32052 Herford

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    Telefon Festnetz: 05221 189-810

    Fax: 05221 189-820

    E-Mail: buergerberatung@herford.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: Sterbeurkunde der verstorbenen Person Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung vorzulegen Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person Wird der Antrag für eine andere Person gestellt, wird eine Vollmacht benötigt. Fortführung eines Gewerbetriebes durch eine Stellvertretung Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie müssen bei der Antragstellung keine Voraussetzungen mitbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 46 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) § 35 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) § 45 Gewerbeordnung (GewO) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

    Fristen

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie müssen den Antrag unverzüglich stellen. Fortführung eines Gewerbetriebes durch eine Stellvertretung Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher, den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de