Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung
Beschreibung
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf ein Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
- des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers für bis zu 10 Jahre
in der Regel nur durch eine befähigte Stellvertretung weiter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vorübergehend gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung weiter betrieben werden darf.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gaststättengewerbe) bestehende besondere Vorschriften; sie bleiben hiervon unberührt.
Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle
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Betriebsfortführung und Wiedergestattung von Gewerbe
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Ansprechpartner
Stadt Aachen
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Telefon Festnetz: 0241 432- 32324
Bezirksamt Laurensberg: Allgemeine / besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen
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Gewerbeuntersagung und Regelungen Sonn- und Feiertage (Aachen-Mitte)
Adresse
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Telefon Festnetz: 0241 432-32329
Fax: 0241 413541-32399
Bezirksamt Brand: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegeheiten, Sondernutzungen
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Fax: 0241 432-8199
E-Mail: bezirksamt.brand@mail.aachen.de
Bezirksamt Haaren: stv. Bezirksamtsleiter, ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten, Sondernutzungen, Sportangelegenheiten, Wahlamt
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Fax: 0241 432-8399
Telefon Festnetz: 0241 432-8330
Bezirksamt Kornelimünster / Walheim
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Fax: 0241 432-8499
Telefon Festnetz: 0241 432-8420
Bezirksamt Richterich: Allgemeine/ besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen