Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    Beschreibung

    Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf ein Gewerbe für Rechnung

    • des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
    • des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
    • des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers für bis zu 10 Jahre

    in der Regel nur durch eine befähigte Stellvertretung weiter betrieben werden.
    Auf Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vorübergehend gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung weiter betrieben werden darf.

    Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gaststättengewerbe) bestehende besondere Vorschriften; sie bleiben hiervon unberührt.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder des/der überlebenden Lebenspartner oder Lebenspartnerin des/der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit des/der Nachlassverwalter/Nachlassverwalterin, des/der Nachlasspfleger/Nachlasspflegerin oder des/der Testamentsvollstrecker/Testamentsvollstreckerin in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

    Online-Dienste

    Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    ID: L100002_128576973

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    Betriebsfortführungsgestattung nach dem Tode des Gewerbetreibenden

    ID: L100002_123329688

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Beschreibung

    Ordnungs-, Gewerbe- und Verkehrsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestr. 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Fax: 0214 406-3002

    Telefon Festnetz: 0214 406-3001

    E-Mail: Gewerbeangelegenheiten@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gewerbestelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0214 406-36111

    E-Mail: 361-gewerbe@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sterbeurkunde der verstorbenen Person Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung vorzulegen Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person Wird der Antrag für eine andere Person gestellt, wird eine Vollmacht benötigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 46 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)

    Fristen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie müssen den Antrag unverzüglich stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de