Teilnahme an einer Veranstaltung Bestätigung

    Teilnahme an einer Veranstaltung beantragen

    Wenn Sie an einer Veranstaltung als gewerbetreibende Person oder Unternehmen teilnehmen möchten, benötigen Sie eine Bestätigung.

    Beschreibung

    Sie können als gewerbetreibende Person oder Unternehmen für Veranstaltungen wie:

    • Messen,
    • Ausstellungen
    • Volksfesten und
    • Märkten

    eine Teilnahme beantragen.

    Für die Beantragung gilt:

    • Sie können eine Teilnahmebestätigung nach der Gewerbeordnung beatragen.
    • Veranstaltende können die Teilnahme an Märkten in Art und Zweck des Marktes beschränken.
    • Sie sind bei der Teilnahme an diesen Märkten von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit.
    • Wenn Sie zum Kreis der Teilnehmenden einer festgesetzten Veranstaltung gehören, sind Sie teilnahmeberechtigt sofern keine sachlichen Gründe (Sachmangel) dagegensprechen. Ob Sie zu diesem Kreis gehören, geht aus der entsprechenden Festsetzung hervor.

    Tritt die öffentliche Verwaltung veranstaltend auf, so gilt die Marktfreiheit ebenfalls. Allerdings kann diese durch das Kommunalrecht (öffentliche Einrichtung) öffentlich-rechtliche Einschränkungen gegenüber den Teilnehmenden vorgeben. Durch eine Marktordnung, welche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber den marktbeschickenden Personen auferlegt.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es gibt verschiedene Arten von Veranstaltungen, für die eine Erlaubnis erforderlich sein kann: Öffentliche Veranstaltungen: Musikfeste wie Konzerte oder Festivals sowie Sportveranstaltungen wie Turniere oder Rennen bedürfen in bestimmten Fällen der Genehmigung. Für die vorübergehende Abgabe von alkoholischen Getränken ist beispielsweise die Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Märkte, Ausstellungen, Messen: Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste werden auf Antrag des Veranstalters festgesetzt. Sie können, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, auch für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Veranstaltenden zur Durchführung der Veranstaltung. Wird ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Messen, Ausstellungen oder Märkte, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, stattfinden, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamtes. Die Festsetzung legt dem Veranstalter aber auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung zu garantieren. Genauere Informationen zu den einzelnen Markttypen und den Voraussetzungen sind in den §§ 64 - 71 der Gewerbeordnung (GewO) definiert. Wanderlager: Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Gewerbetreibende im Reisegewerbe Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen. Die Gewerbetreibenden sind dabei außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus, tätig. Dies ist z. B. bei einer Verkaufsveranstaltung in einer angemieteten Gaststätte oder in einem Veranstaltungsraum der Fall. Die Antragstellung für Veranstaltungserlaubnisse erfolgt online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Dort sind die einzelnen Voraussetzungen und nötigen Unterlagen auch genau beschrieben.

    Online-Dienst

    Veranstaltungserlaubnisse (Gewerberecht)

    ID: L100002_123510205

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Fax: 05702 822-298

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    E-Mail: info@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Für festgesetzte Märkte entfällt die Reisegewerbekartenpflicht
    • Lichtbild des Geschäfts

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen zum Kreis der Teilnahmeberechtigten gehören (gilt für festgesetzte Veranstaltungen)
    • Sie müssen die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstaltungen erfüllen.
    • Sie können ausgeschlossen werden, wenn Sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeordnung (GewO) Gaststättengesetz (GastG) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 12 (AVerwGebO NRW)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Damit Sie an einer Veranstaltung teilnehmen können, müssen Sie die Teilnahme beantragen.
    Diesen Antrag können Sie anhand eines offline-Formulars oder online über den Online-Dienst stellen.

    Wenn Sie die Teilnahme anhand des offline-Formulars beantragen wollen:

    • Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular.
    • Befüllen Sie den Antrag.
    • Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.
    • Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
    • Es geht Ihnen eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Behörde zu.
    • Im Falle der Standplatzgenehmigung geht Ihnen vor Beginn der Veranstaltung ein Bescheid zu. 
    • Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid durch die zuständige Behörde.
    • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.

    Wenn Sie die Teilnahme an einer Veranstaltung über den Online-Dienst beantragen wollen:

    • Sie rufen den Online Dienst auf.
    • Sie befüllen das Antragsformular.
    • Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.
    • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
    • Bei Rückfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
    • Es geht Ihnen eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Behörde postalisch und/oder per E-Mail zu.
    • Im Falle der Standplatzgenehmigung geht Ihnen circa 2 Monate vor Beginn der Veranstaltung ein Bescheid zu.
    • Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid durch die zuständige Behörde postalisch.
    • Sie erhalten einen Gebührenbescheid postalisch.

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist

    Dauer (bei fester Zeit): 8 Wochen

    Bemerkung:
    Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist. In der Regel müssen Anträge mindestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden, damit eine termingerechte Antragsbearbeitung sichergestellt wird. Allerdings sind für einige Veranstaltungen die Bewerbungszeiträume größer. Nach Verstreichen der Anmeldefrist können Sie in ein Nachbesetzungsverfahren gelangen, um die Chance auf einen Standplatz aufrecht zu erhalten.

    Bearbeitungsdauer

    Ca. 8 Wochen bis 1,5 Jahre

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig davon, für welche Veranstaltung sich beworben wird. Außerdem ist die Bearbeitungsdauer davon abhängig, wann die erforderlichen Unterlagen eingehen.

    Kosten

    Kostenart: variabel

    Die Kosten werden gemäß der geltenden Kostentabellen berechnet und festgesetzt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Durch Veranstaltungen darf der Fahrzeugverkehr auf den öffentlichen Straßen nicht behindert werden. Andernfalls ist eine Sondernutzung von Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen zu beantragen. Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten. Personen, die mit dem Inverkehrbringen von Speisen beschäftigt werden, müssen durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachweisen können, dass bei ihnen Hinderungsgründe nach § 42 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) in der z.Z. geltenden Fassung nicht vorliegen. Die ggf. erteilte Erlaubnis ist den Beamtinnen und Beamten der Polizei oder den Beauftragten der Ordnungsbehörde auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Innovation Hamburg (BWI) am 29.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jahrmarkt, Wochenmarkt, Standplatzgenehmigung, Großmarkt, Messe, Markt, Volksfest, Ausstellung, Spezialmarkt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English