Packstellen Zulassung

    Zulassung für Eierpackstelle beantragen

    Sie möchten eine Eierpackstelle betreiben? Dann müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine marktrechtliche Zulassung und einen Packstellen-Code beantragen.

    Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.

    Beschreibung

    Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken oder umpacken. Nur Packstellen dürfen Eier nach Güte- und Gewichtsklasse sortieren.

    Sie können eine Eierpackstelle nur dann betreiben, wenn die zuständige Behörde die Eierpackstelle auf Ihren Antrag hin marktrechtlich zugelassen hat und Sie einen Packstellen-Code erhalten haben.

    Für die Zulassung als Packstelle muss Ihr Betrieb über geeignete Räumlichkeiten und technische Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.

    Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn Sie Eier

    • ab der Produktionsstätte, 
    • an der Haustür oder 
    • auf einem öffentlichen Markt 

    direkt an Endverbrauchende und nicht nach Güte- und Gewichtsklassen abgeben.

    Sie benötigen eine Zulassung als Packstelle, wenn Sie als direktvermarktender Betrieb 

    • die Eier über einen Handelspartner, also Einzelhandel, Bäckerei, Kiosk oder andere vermarkten oder 
    • die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder
    • einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben. 

    Sie müssen die Eier innerhalb von 10 Tagen nach dem Legen sortieren, kennzeichnen und gegebenenfalls verpacken.


    Sortierte und gegebenenfalls abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen Sie nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgeben.

    Die Verpackungen müssen

    • sauber,
    • stoßfest,
    • trocken und
    • unbeschädigt sein.

    Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.

    Mit der Zulassung der Packstelle stehen Ihnen alle Vermarktungswege offen. Sie müssen folgende Listen führen:

    • Zukaufliste: Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb
    • Sortierliste: Anzahl der Eier je Kategorie je Tag
    • Verkaufsliste: Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und -datum

    Die Listen müssen Sie 12 Monate aufbewahren. 
     

    Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken und/oder umpacken. Eierpackstellen dürfen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Antrag marktrechtlich zugelassen sind und eine Packstellen-Kennnummer zugeteilt wurde.

    Wenn Eier ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher und nicht nach Güte und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist keine Zulassung als Packstelle erforderlich.

    Direktvermarkter, die Eier über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, anderer Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Zulassung als Packstelle.

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen selbständigen Gewerbebetrieb mit örtlich festem Betriebssitz (im sogenannten "stehenden Gewerbe") beginnen. Dies ist der Fall bei: Neuerrichtung eines Betriebs/ einer Hauptniederlassung, Neuerrichtung einer Zweigniederlassung, Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle, Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf, Erbfolge oder Pacht, Beitritt als neuer geschäftsführender Gesellschafter in eine bestehenden Personengesellschaft, z. B. bei einer GbR, KG oder OHG, Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform (bei Änderung der Rechtsform muss die Gewerbeabmeldung unter der alten Rechtsform und die Gewerbeanmeldung unter der neuen Rechtsform erstattet werden), Verlegung eines Betriebs aus einem anderen Bundesland

    Online-Dienst

    Zulassung für Eierpackstelle beantragen für Nordrhein-Westfalen

    ID: L100002_121599071

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz, Fachbereich 82 (Eier)

    Adresse

    Postanschrift

    Leibnizstraße 10

    45659 Recklinghausen

    Kontakt

    Fax: 02361/ 305 59913

    Telefon Festnetz: 02361/305 1498

    E-Mail: 82-eier@lanuv.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Zulassung als Eierpackstelle
    • Nachweis über geeignete Räumlichkeiten
    • Nachweis über geeignete technische Einrichtungen

    Voraussetzungen

    • Ihre Packstelle muss über technische Anlagen verfügen, die für eine ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls: 
      • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen
      • Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe
      • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
      • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier, die auf 1 Gramm genau wiegen
      • Gerät zum Kennzeichnen von Eiern
    • Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.
    • Ausnahme: Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

    Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.

    Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:

    • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage / Durchleuchtungslampe, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht
    • Gerät(e) zur Feststellung der Luftkammerhöhe
    • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
    • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier (Hinweis: 1 Gramm genau)
    • Gerät(e) zum Kennzeichnen von Eiern

    Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.

    Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und ggf. verpackt werden.

    Sortierte und ggf. abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.

    Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.

    Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt werden:

    • Zukaufliste (Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb)
    • Sortierliste (Anzahl der Eier je Kategorie je Tag)
    • Verkaufsliste (Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und datum)

    Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt 12 Monate.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 07.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    abpacken, Packstellen, Eiersortieren, Eierpackstellen, Umpacken

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English