Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern
Die befristete Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Veranstaltung zur Schaustellung von Personen, kann auf Antrag verlängert werden. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis, die befristet erteilt werden kann.
Wurde eine befristete Erlaubnis erteilt, kann eine Verlängerung beantragt werden. Für diese Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen, wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.
Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle
Eine Erlaubnis für die Schaustellung von Personen benötigen
- die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
- Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Anderen Erlaubnisse, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sein könnten, werden von der Erlaubnis zur Schaustellung von Personen nicht abgedeckt. Sofern Sie beispielsweise als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.
Die Veranstaltung darf erst nach Erhalt der Erlaubnis stattfinden.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Ordnungsbehörden, https://meineverwaltung.nrw/
Zuständigkeit
Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. https://service.wirtschaft.nrw/hilfe/einheitlicher-ansprechpartner/,
Ansprechpartner
1.3.1 Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Wilhelm-Kern-Platz 1
32339 Espelkamp
Kontakt
Telefon Festnetz: 05772 562-0
erforderliche Unterlagen
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Formulare
Keine
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis sind:
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
- Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen bzw. gewährleisten, dass Sie in Zukunft die Schaustellung von Personen ordnungsgemäß betreiben werden.
- Die Schaustellungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Schaustellungen von Personen verstoßen üblicherweise gegen die guten Sitten, wenn sie mit der Menschenwürde der zur Schau gestellten Person nicht vereinbar sind. Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Person damit einverstanden ist. Als unzulässig im Sinne dieser Definition gelten z.B. Peepshows und Geschlechtsverkehr vor Publikum.
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.
Entscheidend ist einerseits das Umfeld des Gewerbebetriebes. Üblicherweise sind solche Betriebe in unmittelbarer Nähe von Kirchen oder Schulen nicht zulässig. Außenstehende sollten nicht ungewollt mit Schaustellungen konfrontiert werden. Andererseits kann ein Betrieb unzulässig sein, wenn von ihm unzulässige Immissionen ausgehen, z.B. Gerüche oder Lärm.
Handlungsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich oder über das bereitgestellte Online-Verfahren bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
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Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW.
https://recht.nrw.de/system/files/BA/51994-53069-sgv_2011_20230808_1_anlage1011.htm
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Keine
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Typisierung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2024
Stichwörter
Striptease, Schaustellung von Personen, Tabledance, Befristung Erlaubnis verlängern, Schaustellung Verlängerung, Verlängerung Erlaubnis, Befristete Erlaubnis verlängern, Veranstaltung