Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

    Die befristete Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Veranstaltung zur Schaustellung von Personen, kann auf Antrag verlängert werden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis, die befristet erteilt werden kann.

    Wurde eine befristete Erlaubnis erteilt, kann eine Verlängerung beantragt werden. Für diese Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen, wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer gewerbsmäßig das Schaustellen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der vorherigen Erlaubnis des Amtes für öffentliche Ordnung (z.B.Stripteasevorstellungen an Weiberfastnacht). Hinweis: Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder die Auflagen der Erlaubnis könen je jach Art und Schwere zur Zurücknahme der Erlaubnis oder zur Unterbindung der Veranstaltung führen. Der Erlaubnisantrag ist spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn dem Amt für öffentliche Ordnung zur Entscheidung einzureichen.
    Wer gewerbsmäßig das Schaustellen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der vorherigen Erlaubnis des Amtes für öffentliche Ordnung (z.B.Stripteasevorstellungen an Weiberfastnacht). Hinweis: Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder die Auflagen der Erlaubnis könen je jach Art und Schwere zur Zurücknahme der Erlaubnis oder zur Unterbindung der Veranstaltung führen. Der Erlaubnisantrag ist spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn dem Amt für öffentliche Ordnung zur Entscheidung einzureichen.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

    ID: L100002_128576937

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    Sprache

    Englisch

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    Ansprechpartner

    Stadt Gladbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    45964 Gladbeck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02043992677

    Fax: 02043991320

    E-Mail: gewerbeangelegenheiten@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für öffentliche Ordnung

    Kontakt

    Telefon Festnetz:

    Fax:

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

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    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
    •  
    • Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung
    • Antrag auf Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt O)
    • Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt 9)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • eventuell Handelsregisterauszug
    • eventuell Baugenehmigung
    • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
    • Die befristete persönliche Erlaubnis zur Schaustellung von Personen, aus welcher die Befristung sowie der Grund für die Befristung ersichtlich ist.

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die erforderlichen und einzureichenden Unterlagen sind dem hinterlegten Antragsformular zu entnehmen.
    Die erforderlichen und einzureichenden Unterlagen sind dem hinterlegten Antragsformular zu entnehmen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis sind:

    • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
    • Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen
    • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Fristen

    Die Verlängerung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 2 GewO) (Genehmigungsfiktion).

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Kosten der Erlaubnis liegen je nach Veranstaltungsgröße und Art zwischen 100,00 €€ und 800,00 €€.
    Die Kosten der Erlaubnis liegen je nach Veranstaltungsgröße und Art zwischen 100,00 €€ und 800,00 €€.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Veranstaltung, Befristete Erlaubnis verlängern, Verlängerung Erlaubnis, Befristung Erlaubnis verlängern, Striptease, Schaustellung Verlängerung, Schaustellung von Personen, Tabledance

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English