Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern
Die befristete Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Veranstaltung zur Schaustellung von Personen, kann auf Antrag verlängert werden. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis, die befristet erteilt werden kann.
Wurde eine befristete Erlaubnis erteilt, kann eine Verlängerung beantragt werden. Für diese Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen, wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung
- Antrag auf Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt O)
- Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt 9)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- eventuell Handelsregisterauszug
- eventuell Baugenehmigung
- eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
- Die befristete persönliche Erlaubnis zur Schaustellung von Personen, aus welcher die Befristung sowie der Grund für die Befristung ersichtlich ist.
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Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis sind:
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
- Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Die Verlängerung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 2 GewO) (Genehmigungsfiktion).
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.04.2024
Stichwörter
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