Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

    Die befristete Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Veranstaltung zur Schaustellung von Personen, kann auf Antrag verlängert werden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis, die befristet erteilt werden kann.

    Wurde eine befristete Erlaubnis erteilt, kann eine Verlängerung beantragt werden. Für diese Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen, wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

    Hinweise für Jülich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Veranstaltungen zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch wenn Sie lediglich Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Sie gilt generell nur für den genannten Raum und die antragstellende Person selbst. Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem, oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis. Sie kann für einzelne, aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

    Online-Dienst

    Gewerbsmäßige Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung, Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

    ID: L100002_123189758

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Jülich

    Adresse

    Hausanschrift

    Rainer Heesen 17

    52428 Jülich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0246163308

    E-Mail: gewerbe@juelich.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt - Gewerbewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Rurstraße 17

    52428 Jülich

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
    •  
    • Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung
    • Antrag auf Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt O)
    • Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt 9)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • eventuell Handelsregisterauszug
    • eventuell Baugenehmigung
    • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
    • Die befristete persönliche Erlaubnis zur Schaustellung von Personen, aus welcher die Befristung sowie der Grund für die Befristung ersichtlich ist.

    Hinweise für Jülich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Pass mit einer Meldebescheinigung, ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei Nicht-EU-Angehörigen), Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und evtl.er Einbauten, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O), Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Bescheinigung in Steuersachen der Wohngemeinde, ggf. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug bzw. Gründungsurkunde (bei Unternehmen in Gründung), evtl. Handelsregisterauszug, evtl. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen), evtl. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis sind:

    • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
    • Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen
    • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Jülich: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 33a Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    Fristen

    Die Verlängerung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 2 GewO) (Genehmigungsfiktion).

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Veranstaltung, Befristete Erlaubnis verlängern, Verlängerung Erlaubnis, Befristung Erlaubnis verlängern, Striptease, Schaustellung Verlängerung, Schaustellung von Personen, Tabledance

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English