Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

    Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

    Auch wenn Sie Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

    Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den Antragsteller persönlich.

    Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

    Es wird nicht auf öffentliche Veranstaltungen abgestellt, so dass auch Darbietungen vor nur einem Zuschauer, die erlaubnispflichtig sind, erfasst werden.

    In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sie kann jedoch auch befristet erteilt werden. Möchten Sie eine Verlängerung beantragen, so gelten für dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

    Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen (auch nachträglich) verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch wenn Sie lediglich Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den/die Antragsteller*in persönlich. Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem, oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne, aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirt*in Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

    ID: L100002_128576936

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02144063037

    E-Mail: 361-gewerbe@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Gewerbe - Abteilung 361

    Beschreibung

    Die Abteilung ist u.a. für folgende Bereiche zuständig: Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeuntersagungsverfahren Störender Grünbewuchs Bewacherangelegenheiten Fundbüro Schädlingsbekämpfung Hundeangelegenheiten Kampfmittel Fahrtenbücher Glücksspielangelegenheiten Bekämpfung Schwarzarbeit Allgemeine Ordnungswidrigkeiten nach § 14 OBG Veranstaltung (verkehrsrechtliche Absicherung) Zentraler Ermittlungsdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung
    • ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei nicht EUAngehörigen)
    • Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • eventuell Handels oder sonstiger Registerauszug
    • eventuell Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
    • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung, ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei Nicht-EU-Angehörigen), Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und evtl.er Einbauten, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O), Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Bescheinigung in Steuersachen der Wohngemeinde, ggf. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug bzw. Gründungsurkunde (bei Unternehmen in Gründung), evtl. Handelsregisterauszug, evtl. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen), evtl. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume.

    Formulare

    • Formulare: Je nach Land vorhanden
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:

    • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
    • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind: Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen, der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 33a Gewerbeordnung

    § 49 Gewerbeordnung

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 33a Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

    Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf dieser Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion). Auf Ihren Wunsch bestätigt die zuständige Behörde den Eintritt der Genehmigungsfiktion. Die Erlaubnis erlischt, wenn der/die Inhaber*in innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

    Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 16.12.22

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Schaustellung Erlaubnis, Schaustellung von Personen, Tabledance, Veranstaltung, Striptease

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de